Frank-Michael Goebel, Martina Kohlmeyer
Rz. 206
Die befristete Beschwerde ist in den §§ 58 bis 69 FamFG geregelt. In ihrer Systematik folgen die Vorschriften der Beschwerde im Zivilprozess.
a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde
Rz. 207
Anders als die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO ist die befristete Beschwerde gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte die nach den Vorschriften des FamFG ergangen sind, statthaft. Endentscheidungen sind nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.
Rz. 208
Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen dem Beschwerdegericht in diesem Verfahren auch alle nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte.
Rz. 209
Nicht statthaft ist die befristete Beschwerde, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist der Fall, für
b) Die Beschwerdeberechtigten
Rz. 210
Nach § 59 FamFG steht die Beschwerde den Personen zu, die durch die Endentscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Im Kern zielt die Regelung darauf, den materiell Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG das Beschwerderecht zu vermitteln.
Rz. 211
Soweit die Entscheidung allerdings nur auf Antrag erlassen wird und der Antrag zurückgewiesen wurde, steht die befristete Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
Rz. 212
Die Regelung wird in § 60 FamFG erweitert. Danach kann ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Ausgeschlossen sind nur geschäftsunfähige Personen und Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Die notwendige Beschwer und die Zulassung der Beschwerde
Rz. 213
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die befristete Beschwerde ungeachtet des Wertes der Beschwer statthaft, während § 61 FamFG das Beschwerderecht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten beschränkt.
Rz. 214
Entsprechend der Regelung für die zivilprozessuale Berufung ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Da sich im wichtigsten Anwendungsfall, den Unterhaltssachen, der Beschwerdewert nach § 9 ZPO bemisst, dürfte diese Hürde nur selten greifen.
Rz. 215
Soweit der Beschwerdewert nicht erreicht wird, kann die Beschwerde vom Ausgangsgericht allerdings nach § 61 Abs. 2 und 3 ZPO zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes erfordern.
d) Die Beschwerdefrist
Rz. 216
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ein Monat. Die Frist beginnt nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens fünf Monate nach dem Erlass der Entscheidung.
Rz. 217
Ausnahmen werden bereits in § 63 Abs. 2 FamFG bestimmt. Lediglich zwei Monate beträgt danach die Beschwerdefrist bei einer einstweiligen Anordnung und bei einem Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zum Gegenstand hat.
Rz. 218
Anders als in § 569 Abs. 1 ZPO normiert § 63 FamFG keine Notfrist, sondern lediglich eine gesetzliche Frist. Wird diese unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 FamFG in Betracht.
e) Die Einlegung der Beschwerde und das Verfahren
Rz. 219
Anders als in der ZPO kann die Beschwerde allein beim Ausgangsgericht eingelegt werden, § 64 Abs. 1 FamFG, was der Beschleunigung der Verfahren dienen soll. Das Ausgangsgericht kann unmittelbar über die Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG entscheiden.
Rz. 220
Die Beschwerde kann nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Letzteres gilt allerdings nicht in Ehesachen und Familienstreitsachen.
Rz. 221
Anwaltszwang besteht für das Beschwerdeverfahren nach § 10 FamFG nicht. Allerdings können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rz. 222
In formeller Hinsicht muss die Beschwerde die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werden soll. Insoweit ist erstmals eine Bestimmung über den Inhalt der Beschwerdeschrift getroffen worden. Es wird nicht zu verlangen sein, dass die Beschwerdeschrift ausdrücklich das Wort Beschwerde nutzt. Es ist ausreichend, wenn erkennbar wird, dass eine Überprüfung durch eine weitere Instanz erstrebt wird.
Rz. 223
Nach § 65 FamFG soll die Beschwerde begründet werden, wobei das Beschwerdegericht hierfür eine Frist setzen kann. Wie im zivilprozessualen Verfahren kann die Beschwerd...