Rz. 210

Nach § 59 FamFG steht die Beschwerde den Personen zu, die durch die Endentscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Im Kern zielt die Regelung darauf, den materiell Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG das Beschwerderecht zu vermitteln.

 

Rz. 211

Soweit die Entscheidung allerdings nur auf Antrag erlassen wird und der Antrag zurückgewiesen wurde, steht die befristete Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

 

Rz. 212

Die Regelung wird in § 60 FamFG erweitert. Danach kann ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Ausgeschlossen sind nur geschäftsunfähige Personen und Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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