Ich, _________________________ (Vollmachtgeber), erteile hiermit an _________________________ (Bevollmächtigter)
Generalvorsorgevollmacht
Der Bevollmächtigte _________________________ ist damit berechtigt, mich – soweit möglich und rechtlich zulässig – in jeder denkbaren Richtung zu vertreten, also insbesondere in
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allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sowie |
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allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie die Gesundheit betreffen. |
§ 1 Umfang
Die Vollmacht ist im Umfang unbeschränkt. Die nachstehenden Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie bedeuten keine Einschränkung. Sie folgen dem Konkretisierungsgebot. Sie dienen zur Erläuterung der Bedeutung der Vollmacht. Diese Vollmacht berechtigt also insbesondere
1.1. Vollmacht in _________________________
1.2. Vollmacht in persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Angelegenheiten
In persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere:
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das Recht zur Regelung des Aufenthaltsortes und zur Aufhebung und Begründung des Wohnsitzes, vor allem die Entscheidung über den Aufenthalt in einem Pflegeheim, einem Hospiz etc. |
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das Recht zur Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung in einer Einrichtung, wenn diese Unterbringung zu meinem Wohl erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass ich mich selbst töte oder mir erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge |
oder
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weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und die Maßnahme ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und ich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen kann oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann – § 1831 BGB. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entscheidung über eine ärztliche Zwangsbehandlung unter den Voraussetzungen des § 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.) und mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist ausdrücklich verboten. Die Vollmacht umfasst – alternativ: auch nicht – die Entscheidung, ärztliche Behandlungsmaßnahmen heimlich vorzunehmen (z.B. verdeckte Medikamentengabe durch Untermischung in Speisen). |
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das Recht, die Herausgabe meiner Person von jedem zu verlangen, der mich meinen Bevollmächtigten widerrechtlich vorenthält |
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das Recht zur Entscheidung über Handlungsweisen, die mir zu meinem Wohl die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entziehen... |