Rz. 69

Der behandelnde Arzt hat zu prüfen, welche medizinische Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten konkret indiziert ist. Diese konkret indizierte Maßnahme ist mit dem Betreuer/Bevollmächtigten zu erörtern. Jeder Vorsorgebevollmächtigte/Betreuer muss für die Einwilligung in die Behandlung des Vollmachtgebers/Betreuten immer höchstpersönlich feststellen, ob die Maßnahme oder deren Unterlassung/Beendigung

dem Willen des Betroffenen aus seiner Patientenverfügung oder einem Behandlungswunsch entspricht oder zumindest
dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht und ob
die Entscheidung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf oder nicht.[103]
 

Rz. 70

Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) sowie seiner Behandlungswünsche oder seines mutmaßlichen Willens nach § 1828 BGB (§ 1901a Abs. 2 BGB a.F.) soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

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