Rz. 71

§ 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) regelt, wie das Verfahren zur Feststellung des Patientenwillens bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen abzulaufen hat. Die Verfahrensnorm soll den Patienten schützen und dazu beitragen, dass das Leben des Patienten und seine Gesundheit nicht durch leichtfertige Entscheidungen oder aus unlauteren Motiven gefährdet werden.[104]

 

Rz. 72

Die Anforderungen an die Feststellung eines behandlungsbezogenen Patientenwillens sind zumindest für den Behandlungsabbruch streng:

"...Darüber hinaus muss in der regelmäßig die Beteiligten emotional stark belastenden Situation, in der ein Behandlungsabbruch in Betracht zu ziehen ist, gewährleistet sein, dass die Entscheidung nicht unter zeitlichem Druck, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Grundlagen und des sich gegebenenfalls in einer Patientenverfügung manifestierenden Patientenwillens erfolgt."[105]

"Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben."[106]

Der BGH betont, dass das Gespräch zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten unverzichtbar ist. Alle verfügbaren Informationen und vorhandenen Ansichten müssten dort erfasst und gewichtet werden, um sicherzustellen, dass die Patientenverfügung nicht missbraucht wird. Das Gespräch muss dokumentiert[107] werden.

[107] Siehe Empfehlung der Bundesärztekammer und der zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (25.10.2018), DÄBl 2018, 2434, 2439.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge