Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 23
Die Vollmacht in Personalangelegenheiten ("persönlichen" Angelegenheiten) wird von unterschiedlichen Autoren unterschiedlich weit verstanden und formuliert. Deshalb finden sich in der Literatur auch sehr unterschiedliche Textbausteine. Im Rahmen einer General-Vorsorgevollmacht an eine einzelne Person macht das keinen erheblichen Unterschied, weil die einzelnen Aufzählungen ohnehin nur Ausdruck des Konkretisierungsgebotes oder aber der Formvorschriften des § 1829 Abs. 2 BGB (§§ 1904, 1906, 1906a BGB a.F.) sind.
Schwierig wird es aber dann, wenn unterschiedliche Personen – ggf. mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen – bevollmächtigt werden. Dann kann es auf die genaue Formulierung der Vollmacht ankommen. Es kann z.B. der Abschluss eines teuren Vertrages für ein Spezial- oder Intensivheim dem Bevollmächtigten in Vertragsangelegenheiten obliegen, während das diesbezügliche Aufenthaltsbestimmungsrecht einem anderen Bevollmächtigten erteilt worden ist. Das kann deshalb ein Problem machen, weil Bevollmächtigte sehr unterschiedlicher Auffassung darüber sein können, welcher Vertragsabschluss mit welcher Kostenfolge notwendig ist. Hier ist angeraten, im Rahmen der Regelung des Innenverhältnisses klare Verhältnisse darüber zu schaffen, wer die abschließende Entscheidungskompetenz hat.
Rz. 24
Muster 18.1: Regelung über den Gebrauch der Vollmacht
Muster 18.1: Regelung über den Gebrauch der Vollmacht
Der Bevollmächtigte in persönlichen Angelegenheiten hat die ausschließliche Entscheidungskompetenz in Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der ärztlichen Versorgung. Der Vorsorgebevollmächtigte in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist deshalb verpflichtet, den auf einer solchen Entscheidung basierenden Vertragsabschlüssen zuzustimmen und dem Vorsorgebevollmächtigten in persönlichen Angelegenheiten die wirtschaftlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Umsetzung dessen Entscheidung erforderlich sind. Ein Widerspruchsrecht oder eine Angemessenheitsprüfung stehen ihm nicht zu.
Das gilt insbesondere für:
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die Entscheidung über die Art der ärztlichen/pflegerischen Versorgung, auch für die Entscheidung zu einer häuslichen 24 Stunden Rund-um-die-Uhr-Versorgung |
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die Entscheidung über die Art der Unterbringung, sofern ein Verbleib zu Hause nicht möglich oder vom Vollmachtgeber/der Vollmachtgeberin nicht gewollt ist |
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die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen etc., die die Krankenkasse/die Pflegekasse nicht zahlt |
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Rz. 25
Anders ist es zu beurteilen, wenn einer Person nur für einen Aufgabenbereich eine Vollmacht erteilt werden soll. Hier wird in den Textmustern unterschiedlich formuliert. Mal wird von einer "Gesundheitsvollmacht", mal von einer "Krankheitsvollmacht" oder auch allgemein von einer "Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten" – ggf. noch um eine "Vollmacht über die Totenfürsorge" erweitert – gesprochen.
Bei einer solchen Spezialvollmacht muss man sehr genau hinschauen, was gewollt ist. Es gilt sorgfältig zu bestimmen, welche Elemente
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für wen |
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unter welchen Bedingungen |
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mit welchen Konsequenzen |
gewollt sind und welche nicht. In den diversen Mustern werden z.B. unter der Überschrift "Krankheits- bzw. Gesundheitsvollmacht" nicht nur die gesundheitlichen Regelungsbereiche angesprochen, sondern darin wird z.B. auch die Befugnis zur Unterbringung, zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und/oder zum Abschluss von Heimverträgen, zur Abrechnung mit Versicherungsträgern etc. geregelt.
1. Die Gesundheits-/Krankheitsvollmacht unter der Bedingung der Einwilligungsunfähigkeit
Rz. 26
Für vermögensrechtliche Vollmachten ist man sich einig darüber, dass eine Vollmacht unter einer Bedingung praxisuntauglich ist, weil der Dritte den Eintritt der Bedingung in der Regel nicht prüfen kann. Deshalb muss angeordnet werden, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unabhängig von der Regelung im Innenverhältnis unbedingt – also ohne Bedingung – erteilt wird.
Die auf dem Markt befindlichen Muster nehmen dies für Gesundheits-/Krankheitsvollmachten häufig nicht auf, sondern machen die Erteilung der Vollmacht von der Einwilligungsfähigkeit oder den Tatbestandsmerkmalen des § 1914 BGB (§ 1896 BGB a.F.) abhängig. Fraglich ist, ob man tatsächlich nach der Art der erteilten Vollmacht differenzieren sollte.
Rz. 27
Dafür spricht, dass bezüglich aller persönlicher Entscheidungen über Körper und Leben der Grundsatz gilt, dass einwilligungsfähige Vollmachtgeber immer und uneingeschränkt selbst über sich, ihren Körper, ihr Leben und ihre Freiheit entscheiden und dieses Recht unverzichtbar ist. Es entspricht der Rechtsprechung des BVerfG, dass z.B. die Zulässigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Freihei...