Rz. 93

Die Behauptung, dass ein Lenkungsdefekt Unfallursache war, kann der Verteidiger ebenfalls ohne Mitwirkung seines Mandanten mit einem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in die Hauptverhandlung einführen.

 

Rz. 94

Solche Möglichkeiten scheiden jedoch aus, wenn Zeugen nicht bekannt sind oder der Angeklagte sich auf einen atypischen, fahrzeugbedingten Geschehensablauf berufen will und der Verteidiger als Erklärender deshalb nicht infrage kommt, weil das Fahrzeug nicht mehr besichtigt werden kann und ein Sachverständigenbeweis somit nicht möglich ist.

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