a) In die Kanzlei

 

Rz. 13

Auf Antrag sollen die Akten dem Rechtsanwalt in dessen Geschäftsräume übersandt werden (§ 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt jedoch nicht für die Beweisstücke, die in amtlichem Gewahrsam bleiben müssen (BGH bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95). Diese kann der Verteidiger nur am Verwahrort selbst besichtigen. Nach Auffassung des KG (NZV 2002, 334) folgt aus der Sollvorschrift zur Aktenmitgabe gem. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO allerdings keine Verpflichtung des Gerichtes, die Akten an den Verteidiger zu übersenden.

b) Anspruch auf Übersendung einer Videokopie bzw. von Kopien von Beweisunterlagen

 

Rz. 14

Amtlich verwahrte Beweisstücke stehen dem Verteidiger grundsätzlich nur am Verwahrort zur Besichtigung zur Verfügung (BGH NStZ 1981, 95). Sind die Dokumente oder Daten aber auf Video oder CD übertragbar, hat die Verteidigung Anspruch auf Übersendung einer Kopie (OLG Zweibrücken StV 2017, 437; OLG Saarbrücken StV 2019, 179).

Auch hier verletzt eine Verweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Naumburg DAR 2013, 37; KG DAR 2013, 211).

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