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Nachteilige Schlüsse für den Angeklagten können aus seinem Schweigen auch dann nicht gezogen werden, wenn er sich bei seiner Vernehmung als Zeuge in einem den gleichen Tatkomplex betreffenden Verfahren auf sein Verweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, in dem anschließend gegen ihn eingeleiteten Verfahren aber geschwiegen hat (BGH NJW 1992, 2302).

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