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Amtlich verwahrte Beweisstücke stehen dem Verteidiger grundsätzlich nur am Verwahrort zur Besichtigung zur Verfügung (BGH NStZ 1981, 95). Sind die Dokumente oder Daten aber auf Video oder CD übertragbar, hat die Verteidigung Anspruch auf Übersendung einer Kopie (OLG Zweibrücken StV 2017, 437; OLG Saarbrücken StV 2019, 179).

Auch hier verletzt eine Verweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Naumburg DAR 2013, 37; KG DAR 2013, 211).

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