Rz. 38

Anders als Erklärungen des Beschuldigten können die des Verteidigers nicht - auch nicht durch Verlesung - in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH StV 1993, 623; Thüringer OLG VRS 2005, 24). Dennoch muss sich das Gericht ggf. mit der Verteidigererklärung auseinandersetzen.

 

Rz. 39

 

Achtung: Erklärungsvollmacht

Im Bußgeldverfahren gelten dagegen schriftliche Erklärungen des mit einer Erklärungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers im Abwesenheitsverfahren als Erklärungen des Betroffenen (OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Köln NZV 1999, 436; OLG Frankfurt zfs 2000, 272; OLG Hamm zfs 2006, 710).

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