Rz. 96

Die gleiche Situation entsteht, wenn ein technischer Mangel behauptet werden soll, das Fahrzeug aber nicht mehr von einem Sachverständigen besichtigt werden kann, z.B. weil es schon verschrottet ist:

Ein Kraftfahrer gerät beim Überholen eines kurz zuvor aus einem geschotterten Feldweg auf die Hauptstraße einfahrenden Traktors von der Fahrbahn ab. Dabei kommt sein Beifahrer zu Tode.

Der Grund für das Abkommen von der Fahrbahn soll die Tatsache gewesen sein, dass der Angeklagte nichts mehr sehen konnte, nachdem ein vom Traktor hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges blind geschlagen hatte.

 

Rz. 97

Ohne die entsprechende Behauptung wird sich das Gericht nicht mit einem derartigen Geschehensablauf beschäftigen, an eine so atypische Unfallursache wird es nicht einmal denken. In einer solchen Prozesssituation muss deshalb die Verteidigung mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu diesem Punkt hinführen.

 

Rz. 98

Das Fahrzeug ist verschrottet und kann nicht mehr besichtigt werden. In dieser Lage wäre eine vom Verteidiger ohne Beweisangebot vorgetragene Behauptung nichts wert. Daher kann nur eine vom Angeklagten selbst aufgestellte Behauptung das Gericht zur Prüfung der entsprechenden Frage zwingen.

 

Rz. 99

 

Achtung

Allerdings muss sich die Verteidigung darüber im Klaren sein, dass es sich dabei um eine Teileinlassung mit allen sich daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen (siehe oben Rdn 45-51) handelt.

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