I. Nachteiliger Schluss
Rz. 44
Lässt sich der Angeklagte nur zum Teil ein, kann das Gericht aus der Verweigerung von Antworten auf bestimmte Fragen für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 20, 298; NStZ 2000, 494). So z.B., wenn der Betroffene auch nur erklärt hatte, nicht er, sondern sein Bruder sei der verantwortliche Fahrer gewesen (OLG Braunschweig DAR 2003, 471).
Rz. 45
Achtung
Mit einer Teileinlassung macht der Betroffene sich selbst zu einem Beweismittel, so dass auch sein sonstiges Verhalten der Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt. So können z.B. aus der Weigerung des Angeklagten, einen Zeugen von seiner Schweigepflicht zu entbinden, für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 298).
II. Äußerungen zu einer von mehreren Taten
Rz. 46
Äußert sich der Angeklagte dagegen nur zu einer von mehreren (im prozessualen Sinn gem. § 264 StPO) angeklagten Taten, liegt darin keine die übrigen Taten betreffende und damit verwertbare Teileinlassung (BGHSt 32, 140; BGH StraFo 2000, 410; OLG Karlsruhe zfs 2004, 477).
III. Rechtsausführungen
Rz. 47
Ebenso wenig sind Rechtsausführungen eine Teileinlassung (BayObLG zfs 1988, 335) wie auch die allgemeine Beteuerung der Unschuld (OLG Karlsruhe zfs 2004, 477), z.B. die Äußerung auf dem Anhörungsbogen "Grundsätzlich fahre ich nicht bei Rot über eine Ampel", keine Einlassung ist (KG NZV 1995, 240; BGH StraFo 2000, 410).
Rz. 48
Achtung: Strafbarkeit des Bestreitens, wenn als Täter nur noch eine bestimmte andere Person infrage kommt?
Das Bestreiten der Tat liegt auch dann noch im Rahmen des zulässigen Verteidigungsverhaltens, wenn nur zwei Personen (Fahrer und Beifahrer) als Täter infrage kommen und so der Tatverdacht automatisch auf den anderen gelenkt wird (OLG Frankfurt DAR 1999, 225).
IV. Im Vorverfahren abgegebene Erklärungen
Rz. 49
Eine im Vorverfahren von dem in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten abgegebene schriftliche Erklärung kann zwar durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sie kann jedoch nicht einer Teileinlassung gleichgesetzt werden.
Rz. 50
Ebenso wenig bekommt die in der anschließenden Hauptverhandlung uneingeschränkte Ausübung des Schweigerechts dadurch den Charakter einer Teileinlassung, dass der Betroffene sich im Vorverfahren mündlich zur Sache geäußert hat (BGH StraFo 1998, 413).
V. Im Rahmen des letzten Wortes erklärte Bitte
Rz. 51
Schließlich ist auch die im Rahmen des letzten Wortes geäußerte Bitte des ansonsten schweigenden Betroffenen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, keine Teileinlassung, aus der (allein) auch auf seine Fahrereigenschaft geschlossen werden könnte (OLG Brandenburg DAR 2008, 392).