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Erfahrungsgemäß drängen Beschuldigte ihren Anwalt zu möglichst schnellem Handeln. Nach ihrer Auffassung sollte gegenüber der Ermittlungsbehörde sofort eine Stellungnahme abgegeben werden. Ein Verteidiger, der - einem solchen Drängen nachgebend - ohne Aktenkenntnis eine Stellungnahme zu den Akten reichte, beginge einen groben "Kunstfehler", sieht man einmal von Fällen notwendiger Eilmaßnahmen (z.B. bei einem vorläufigen Fahrerlaubnisentzug) ab.

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