1. Des Betroffenen
Rz. 34
Erklärungen im Anhörungsbogen oder sonstige von dem Betroffenen selbst abgegebenen schriftliche Erklärungen können verlesen und gegen ihn verwertet werden (OLG Zweibrücken VRS 60, 442; BGH StraFo 1998, 413).
Der Angeklagte hat aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine schriftliche Einlassung durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführt (BGH NStZ 2004, 163).
2. Anwaltsschriftsatz
Rz. 35
Will der Mandant eine Einlassung abgeben, ist die Hilfe des Verteidigers gefordert. Am einfachsten ist es, wenn der Anwalt die gemeinsam mit dem Mandanten erarbeitete Einlassung schriftsätzlich zu den Akten reicht.
3. Eigenes Erklärungsrecht des Anwalts
Rz. 36
Der Verteidiger hat ein von seinem Mandanten unabhängiges, eigenständiges Erklärungsrecht. Eine mit Anwaltsschriftsatz eingereichte Erklärung eröffnet taktische Möglichkeiten. Jedenfalls muss das Gericht sich zunächst einmal darüber klar werden, um wessen Erklärung es sich handelt. Davon hängt ihre Verwertbarkeit entscheidend ab.
a) Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers
Rz. 37
Grundsätzlich kann die von einem Verteidiger abgegebene Erklärung nicht zugleich als Einlassung des Angeklagten (Betroffenen) gewertet werden (BGH StV 1993, 623; Thüringer OLG VRS 2005, 227; OLG Koblenz NZV 2007, 587).
Die von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen können dem Beschuldigten nur dann zugerechnet werden, wenn die Umstände eindeutig ergeben, dass sich der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers als eigene zurechnen lassen will (BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2005, 703; OLG Stuttgart zfs 1989, 359).
b) Verwertbarkeit
Rz. 38
Anders als Erklärungen des Beschuldigten können die des Verteidigers nicht - auch nicht durch Verlesung - in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH StV 1993, 623; Thüringer OLG VRS 2005, 24). Dennoch muss sich das Gericht ggf. mit der Verteidigererklärung auseinandersetzen.
Rz. 39
Achtung: Erklärungsvollmacht
Im Bußgeldverfahren gelten dagegen schriftliche Erklärungen des mit einer Erklärungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers im Abwesenheitsverfahren als Erklärungen des Betroffenen (OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Köln NZV 1999, 436; OLG Frankfurt zfs 2000, 272; OLG Hamm zfs 2006, 710).
c) Taktik
Rz. 40
Formulierungen wie "lässt sich mein Mandant über mich ein" oder "gibt der Angeschuldigte folgende Einlassung ab" lassen keinen Zweifel daran, dass es sich um eine Erklärung des Beschuldigten selbst handelt. Solche Erklärungen können durch Verlesung auch dann verwertet werden, wenn der Angeklagte ansonsten schweigt.
Rz. 41
Nicht verwertbar dagegen sind Erklärungen mit Formulierungen, die mit "erkläre ich für den Beschuldigten" oder noch eindeutiger "gibt der Verteidiger folgende Erklärung ab" eingeleitet werden.