Rz. 97

Wird ein Vergleich zwischen Erbschaftsbewerbern geschlossen, stellt dies einen Vertrag gem. § 2385 BGB dar, der auf Erbschaftsveräußerung gerichtet ist. Zu beachten ist, dass dieser Vertrag nur schuldrechtliche Wirkung ausübt. Der Abschluss des Vergleichs, der nur eine schuldrechtliche Wirkung unter den Parteien entfaltet, hat Vorteile für die Nachlassgläubiger, zu denen auch die Vermächtnisnehmer und die Pflichtteilsberechtigten zählen.

 

Rz. 98

Die Vergleichsparteien haften gem. § 2382 Abs. 1 BGB den Gläubigern nach Anfechtung als Gesamtschuldner. Eine wirksame Anfechtung kann bewirken, dass die vom Erblasser angeordnete Beschränkung in der Form der Testamentsvollstreckung nicht mehr besteht. Die Parteien können aber durch die Vergleichsvereinbarungen dem Zweck der vom Erblasser gewünschten Testamentsvollstreckung näherkommen. Auch die Beschränkung in der Anordnung einer Nacherbfolge kann durch Vergleich entsprechend geregelt werden. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist gem. § 35 GBO ein Erbschein o.Ä. zu beantragen. Auch im Erbscheinsverfahren sind die Parteien nicht daran gehindert, sich über die Verteilung des Nachlasses zu einigen.[92]

[92] OLG Stuttgart MDR 1984, 403.

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