Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
I. Vertragsart
Rz. 2
Der Erbschaftskauf (§§ 2371–2384 BGB) ist ein spezieller schuldrechtlicher Kaufvertrag, für den insbesondere die §§ 320–326 BGB gelten. Seine Regeln sind weitgehend dispositiv. Zwingend sind lediglich die Vorschriften über die Form (§ 2371 BGB) und den Gläubigerschutz (§§ 2382–2384 BGB).
Rz. 3
Kaufgegenstand ist der Inbegriff des Nachlasses, also die Gesamtheit des dem Erben zugefallenen Nachlassvermögens, nicht das Erbrecht. Nach der Intention des Gesetzes soll der Käufer nur wirtschaftlich so gestellt werden, als ob er anstelle des Verkäufers der Erbe sei. Die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers bezieht sich bei dem Erbschaftskauf über eine Alleinerbschaft auf die Herausgabe aller Vermögenswerte, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Erbschaft gehören. Auch nach durchgeführtem Erbschaftsverkauf bleibt der Verkäufer also Erbe, so dass ihm nach wie vor die Rechte bzgl. der Auswahl des Testamentsvollstreckers usw. zustehen und der Käufer nicht im Erbschein aufgeführt wird. Indes haftet er neben dem Verkäufer von dem Abschluss des Kaufvertrages an als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten.
II. Kauf von Bruchteilen
Rz. 4
Die Erbschaft kann im Ganzen oder zu einem Bruchteil verkauft werden. Bei Letzterem erhält der Käufer an jedem Nachlassgegenstand einen dem Bruchteil entsprechenden quotalen Anteil. Einzelne Gegenstände können beim Verkauf einer Alleinerbschaft vom Verkauf ausgenommen werden. Auch beim Verkauf eines einzelnen Gegenstands kann es sich um einen Erbschaftskauf handeln, wenn der Käufer weiß, dass es sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft handelt.
Vgl. zur streitigen Erbauseinandersetzung § 19.
III. Allein- und Miterbe
Rz. 5
Bei einer Mehrheit von Erben besteht für jeden Miterben ebenfalls die Möglichkeit, seinen Anteil zu verkaufen. Die §§ 2371 ff. BGB gelten über § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Verkauf eines Erbteils bzw. eines Bruchteils hiervon. Als Käufer können beliebige Dritte wie auch Miterben auftreten.
Rz. 6
Bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Erbschaftskauf ist zwischen Alleinerbe und Miterbe zu unterscheiden. Während der Alleinerbe die Nachlassposten einzeln nach den dafür einschlägigen Normen zu übertragen hat (z.B. §§ 929 ff., 873, 925 ff., 398 ff. BGB), kann und muss der Miterbe gem. § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB über seinen Anteil am noch ungeteilten Nachlass als Ganzes verfügen. Die Verfügungsbeschränkung des Miterben gilt auch, wenn es sich bei dem Gesamthandsvermögen nur um einen Gegenstand handelt. Erfolgt die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen Verkauf des Miterbenanteils und Erfüllung des Kaufvertrages, hat der Käufer einen Anspruch auf Übertragung der dem Verkäufer bei der Auseinandersetzung zugefallenen Nachlassgegenstände. Ist sowohl das der Erbteilsübertragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft als auch die dingliche Übertragung der Erbanteile nichtig, so gilt die Erbengemeinschaft als nicht wirksam aufgelöst. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts allein führt indes nicht zur Wiederherstellung der durch die Übertragung der Erbanteile aufgelösten Erbengemeinschaft.
IV. Formelle Voraussetzungen des Vertrages
Rz. 7
Der Erbschafts- bzw. Erbteilskauf bedarf der notariellen Beurkundung, auch in allen Nebenabreden. Der Prozessvergleich wahrt die Form, nicht jedoch der schriftliche Vergleich. Derselben Form bedarf der Vertrag, mit dem der Miterbe über seinen Anteil verfügt (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB). Kauf und Übertragung eines Erbteils können in einer notariellen Urkunde zusammengefasst werden. Die notarielle Beurkundung der Verfügung gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB kann aber einem Formmangel des Grundgeschäfts gem. § 2371 BGB nicht abhelfen. Es tritt somit keine Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung ein, weder beim (Allein-)Erbschaftskauf noch beim Erbteilskauf. Der veräußernde Miterbe kann bei Formnichtigkeit nach den Regeln des Bereicherungsrechts die Rückübertragung des Erbteils verlangen.
Rz. 8
Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist der Erbschafts- und Erbteilskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen (§ 2384 BGB).
V. Weitere Verfügungsmöglichkeiten
Rz. 9
Da § 2033 BGB Verfügungen über den Erbteil generell zulässt, kann jeder Miterbe seinen Anteil auch als Beleihungsobjekt heranziehen. Neben der Sicherungsübereignung lässt sich ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an dem Erbteil bestellen.
Rz. 10
Das Pfandrecht wird an dem Erbteil als Recht am Nachlass bestellt, nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen oder an dem Anteil des Miterben hieran. Eine Beschränkung auf einzelne Gegenstände ist nicht möglich....