Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
I. Rechtliche Grundlagen
1. Erbengemeinschaft
Rz. 123
Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz keine Dauergemeinschaft, sondern nur zur Abwicklung und Aufteilung der Hinterlassenschaft des Erblassers geschaffen. Die Miterbengemeinschaft ist zur Auflösung bestimmt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung beantragen, wenn diese nicht vom Erblasser oder durch Vereinbarung der Miterben ausgeschlossen ist (§ 2042 BGB). Ausnahmsweise ist auch die unmittelbare Zahlungsklage eines Miterben gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben, ohne Teilungsplan, zulässig, wenn der verklagte Miterbe im alleinigen Besitz des verbliebenen Nachlasses ist und die übrigen Miterben im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft geschieden sind. Die Auseinandersetzung kann von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft – ganz oder teilweise – vertraglich nach ihren Wünschen geregelt werden. Kein Miterbe kann zu einer bestimmten Art der Aufteilung des Nachlasses gezwungen werden. Können sich die Erben nicht einigen, so besteht ein Anspruch auf Teilung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 2042 Abs. 2 BGB). Die durch Teilauseinandersetzung aus einer Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Anteile von Miterben wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an.
Zur Erfüllung einer Nachlassforderung muss der Schuldner die Leistung an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft erbringen, es sei denn, dieses Erfordernis verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem es purer Formalismus wäre. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Leistung an einen Miterben die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur vorwegnimmt.
Vgl. hierzu § 19 (Erbteilungsklage) sowie § 12 (Erbengemeinschaft).
2. Vertragsart
Rz. 124
Inhaltlich gesehen ist der Auseinandersetzungsvertrag schuldrechtlicher Grund für den dinglichen Vollzug der Teilung. Er begründet nur schuldrechtliche Ansprüche und keine dinglichen Rechte, wie z.B. das Recht an einem Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG. Der obligatorische Auseinandersetzungsvertrag hebt die Erbengemeinschaft ganz oder teilweise auf, legt fest, wie die Nachlassgegenstände verteilt werden sollen, und bildet somit den Rechtsgrund für die Übernahme der (geteilten) Nachlassgegenstände durch die Miterben und kann zugleich deren Pflichten bei der Abwicklung bestimmen.
Soweit der Vertrag sich an die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln hält, hat er nur deklaratorische Bedeutung; soweit er von ihnen abweicht, kommt ihm konstitutive Wirkung zu.
3. Formelle Anforderungen
Rz. 125
Für den Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Ein Formzwang kann sich jedoch aus dem Gegenstand der Auseinandersetzung ergeben. Soweit der Vertrag die Verteilung von Grundstücken regelt, ist die notarielle Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 BGB erforderlich. Auch ein Auseinandersetzungsvertrag, der einen sich im Nachlass befindlichen GmbH-Anteil zum Vertragsgegenstand hat, muss gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Der Formzwang erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten Auseinandersetzungsvertrag.
4. Minderjährige Erben
Rz. 126
Minderjährige Miterben werden von ihren Eltern gesetzlich vertreten (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB). Ist ein Elternteil verstorben, vertritt der überlebende Elternteil das Kind allein (§ 1680 Abs. 1 BGB). Die Eltern sind wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen, wenn einer von ihnen selbst als Miterbe beteiligt ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824, 181 BGB). Gemäß § 1809 BGB muss dann für den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Sind mehrere Minderjährige am Vertrag beteiligt, so ist für jeden Einzelnen ein besonderer Pfleger erforderlich, da sie jeweils verschiedene Vertragsparteien repräsentieren (Verbot der Doppelvertretung). Eine familiengerichtliche Genehmigung für den Erbauseinandersetzungsvertrag ist nach § 1851 Nr. 1 BGB erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Nachlass insgesamt auseinandergesetzt wird oder nur eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung erfolgt. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nicht für Eltern gem. § 1643 Abs. 3 S. 2 BGB.
II. Erbauseinandersetzungsvertrag
1. Muster: Erbauseinandersetzungsvertrag (vollständige Auseinandersetzung)
Rz. 127
Muster 18.17: Erbauseinandersetzungsvertrag (vollständige Auseinandersetzung)
Muster 18.17: Erbauseinandersetzungsvertrag (vollständige Auseinandersetzung)
_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)
Anwesend sind
1. A,
2. B,
alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise.
Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Urkunde betrifft den Nachlass von E, der am _________________________ in _________________________ verstarb. Laut Erbschein, Az. _________________________ des Amtsgerichts _______________________...