Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 87
Nach § 2385 BGB gelten die Vorschriften über den Erbschaftskauf entsprechend auch für Verträge, die auf Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. § 2385 BGB ist zwingend, soweit auf Vorschriften verwiesen wird, die ihrerseits zwingend sind.
Zunächst werden nach § 2385 Abs. 1 Alt. 1 BGB Kaufverträge mit umfasst, die nicht der Erbe selbst, sondern der Erwerber einer Erbschaft schließt. Unerheblich ist dabei, ob der Verkäufer die Erbschaft durch einen Erbschaftskauf oder einen anderen, auf die Übertragung der Erbschaft gerichteten Vertrag erworben hat; auch, ob dem Weiterveräußerer die verkaufte Erbschaft bereits übertragen war, ist unwesentlich.
Rz. 88
Daneben kommen gem. § 2385 Abs. 1 Alt. 2 BGB andere schuldrechtliche Verträge in Betracht, die eine Verpflichtung des einen Vertragspartners enthalten, dem anderen die Erbschaft zu übertragen. Darunter fallen sowohl der Tausch zweier Erbschaften als auch die Schenkung einer Erbschaft. Daneben sind noch die Hingabe an Zahlungs statt (§ 364 BGB) wie auch ein Vertrag zu nennen, welcher zum Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht verpflichtet.
Rz. 89
Nach den Umständen des Einzelfalls muss entschieden werden, ob ein Vergleich über die Gültigkeit eines Testaments unter den eingesetzten Erben und den gesetzlichen Erben als Vertrag i.S.d. § 2385 BGB anzusehen ist. Liegt der Fall vor, dass mehrere Erbanwärter über ihre Erbteile einen Vertrag schließen, so liegt darin die Verpflichtung zur Übertragung eines entsprechenden Anteil-Bruchteils.
Rz. 90
Existiert nur ein Erbe, so ist der Vertrag als Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur Übertragung von Nachlasswerten entsprechend dem quotalen Anteil zu sehen.
So kann auch vertragsmäßig anerkannt werden, dass eine gültige Verfügung von Todes wegen als nichtig gilt oder auch dass eine begründete Testamentsanfechtung oder eine Anfechtung eines Erbvertrages vertraglich anerkannt wird. Unerheblich ist insoweit, ob der die Rechtsänderung einleitende Vertrag entgeltlich oder unentgeltlich geschlossen wurde.
Rz. 91
Verträge, die ausschließlich eine Vermögenssicherung zum Gegenstand haben, wie z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nicht von der Regelung des § 2385 BGB umfasst. Verpflichtete sich jemand, eine ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, damit die infolge seiner Erbschaft zur Erbschaft berufene Person Erbe wird, ist dies weder ein Erbschaftskauf noch ein Vertrag i.S.d. § 2385 BGB.
Rz. 92
Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte, insbesondere § 480 BGB hinsichtlich des Tauschs und § 516 BGB hinsichtlich der Schenkung, finden neben den Vorschriften der §§ 2371 ff. BGB auch Anwendung, wenn diese keine oder keine abschließende Regelung enthalten. Die Verweisung in § 2385 BGB auf die §§ 2371 ff. BGB macht es erforderlich, die Formerfordernisse einzuhalten. Ergeben sich Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen Vertrag nach § 2385 BGB handelt, sollte vorsorglich die Form gewahrt sein.
Bei der Vertragsgestaltung ist zu beachten, wann die Leistungspflicht i.S.d. § 2374 BGB eintreten soll, von welcher auch die zur Zeit der Weiterveräußerung vorhandenen Gegenstände umfasst sind. So kann der Fall eintreten, dass die besagten Gegenstände zur Zeit der Weiterveräußerung dem Veräußerer noch gar nicht übertragen waren. Auch hinsichtlich der §§ 2375, 2381, 2379 BGB ist der Zeitpunkt der Weiterveräußerung entscheidend. Der spätere Veräußerer haftet auch für Wertminderungen des Nachlasses durch seine Rechtsvorgänger analog § 2375 BGB.
Rz. 93
Neben dem Erben haftet der erste und jeder weitere Erwerber der Erbschaft als Gesamtschuldner den Nachlassgläubigern gegenüber, § 2382 BGB. Handelt es sich um Verträge, die auf Bestellung eines Nießbrauchs an einer Erbschaft gerichtet sind, greifen statt der §§ 2382, 2383 BGB die §§ 1068, 1088 BGB.