Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
1. Muster: Erbschaftsvertrag
Rz. 118
Muster 18.16: Erbschaftsvertrag
Muster 18.16: Erbschaftsvertrag
_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)
Anwesend sind
1. |
_________________________, im Folgenden "Erschienene zu 1)" genannt, |
2. |
_________________________, im Folgenden "Erschienene zu 2)" genannt, |
3. |
_________________________, im Folgenden "Erschienener zu 3)" genannt, |
alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise.
Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Erschienenen zu 1), 2) und 3) sind die leiblichen Kinder von V und M. V ist vor zwei Jahren verstorben. Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Eltern sind die Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Durch diesen Vertrag wollen die anwesenden Parteien ihre zukünftigen erbrechtlichen Verhältnisse regeln.
§ 2 Aufteilung der Erbschaft
(1) Die Erschienene zu 1) soll das Grundstück _________________________, Grundbuch _________________________, Bl. _________________________, mitsamt dem bis zum heutigen Tag von M bewohnten Elternhaus erhalten. Dazu soll ihr auch das in dem Haus befindliche Mobiliar zukommen. Die Erschienenen zu 2) und 3) erkennen hierbei an, dass die in der Nähe des Grundstücks wohnende Erschienene zu 1) sich in besonderer Weise der M annimmt.
(2) Die Erschienene zu 2) erhielt im Rahmen ihrer Existenzgründung von den Eltern einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR. In Anerkennung dieser Zuwendung ist sie bereit, in dieser Höhe auf die ihr zufallende Erbschaft zu verzichten.
(3) Die Aufteilung des Nachlasses soll im Einzelnen wie folgt durchgeführt werden:
1. |
Die Erschienene zu 1) verpflichtet sich, die Erbschaft auszuschlagen. |
2. |
Die Erschienenen zu 2) und 3) verpflichten sich, danach das Grundstück sowie das vereinbarte Mobiliar an die Erschienene zu 1) zu übereignen. |
3. |
Die Bankguthaben werden in der Weise zwischen den Erschienenen zu 2) und 3) aufgeteilt, dass die Erschienene zu 3) den oben unter Abs. 2 genannten Betrag mehr erhält. |
§ 3 Kosten
Die Kosten dieser Urkunde und ihrer späteren Durchführung tragen die Parteien zu je einem Drittel. Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung.
Diese Niederschrift wurde vom Notar den Anwesenden vorgelesen, von diesen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben:
2. Hinweise zum Muster
Rz. 119
Der Vertrag wirkt wegen seines schuldrechtlichen Charakters nur zwischen den Vertragsteilen und ihren Erben. Die schuldrechtliche Wirkung des Vertrages macht es bei solchen Verträgen notwendig, eine Gegenleistung, z.B. in Form einer Abfindung, nur in der Weise zu vereinbaren, dass diese erst nach dem Erbfall fällig gestellt wird.
Rz. 120
Voraussetzung für den Bestand der Regelungen zwischen den gesetzlichen Erben ist, dass die gesetzliche Erbfolge oder das Pflichtteilsrecht eintreten. Wurde vom Erblasser letztwillig verfügt, gelten diese Bestimmungen bei dessen Tod. § 311b Abs. 5 BGB gilt nicht für testamentarische Zuwendungen.
Rz. 121
Durch die Veräußerung tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in das Gesamthandsverhältnis der Erbengemeinschaft ein, ohne dass dieser seine Eigenschaft als Erbe verlieren würde.
Ist die Erbengemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen, kann auch der Erwerber im Wege der Berichtigung im Grundbuch an Stelle des Veräußerers mit eingetragen werden.
Hier tritt der Fall ein, dass sich durch weitere Verfügungen über Anteile am Nachlass sämtliche Erbteile in einer Hand vereinigen, wie es hier beim Erwerb des restlichen Anteils durch den Erwerber zutrifft.
Der Erwerber würde dann unter Auflösung der Erbengemeinschaft alleiniger Eigentümer der zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen und Grundstücke werden und wäre im Wege der Berichtigung als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen, vgl. auch §§ 82, 82a GBO.
Rz. 122
Grundsätzlich kann eine Hypothek an dem Anteil eines Miterben an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht bestellt werden; sie kann auch nicht wegen guten Glaubens an die Richtigkeit erworben werden (§ 1114 BGB).
In diesem Fall aber trifft der Erwerber eines Anteils, der auch die übrigen Anteile erwerben will, schon vor dem Erwerb des Alleineigentums an den Nachlassgegenständen die erforderliche Einigung mit dem Hypothekengläubiger und bewirkt dann die Eintragung der Hypothek. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn für die Einigung über die Bestellung einer Hypothek ist nicht erforderlich, dass der Besteller Eigentümer ist, und die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung besteht schon vor Eintragung des Bewilligenden.