Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
1. Muster: Verpfändung eines Erbteils
Rz. 38
Muster 18.4: Verpfändung eines Erbteils
Muster 18.4: Verpfändung eines Erbteils
_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)
Anwesend sind
1. |
_________________________, im Folgenden "Erschienener zu 1)" genannt, |
2. |
_________________________, im Folgenden "Erschienener zu 2)" genannt, |
alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise.
Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Laut vorliegender Ausfertigung des Erbscheins _________________________ des Nachlassgerichts _________________________ ist der Erschienene zu 1) zu _________________________ Anteil Erbe des verstorbenen E.
(2) Zum ungeteilten Nachlass gehören noch
1. |
Ein bebautes Grundstück, eingetragen im Grundbuch _________________________, Bd. _________________________, Blatt _________________________ |
2. |
Eine Darlehensforderung gegen die _________________________ Bank |
3. |
Folgende bewegliche Gegenstände: _________________________ |
4. |
Folgende Nachlassverbindlichkeiten: _________________________ |
Weitere Nachlassverbindlichkeiten sind nach Angaben des Erschienenen zu 1) nicht vorhanden.
§ 2 Zu sichernde Forderung
Der Erschienene zu 1) erkennt an, dem Erschienenen zu 2) einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR nebst _________________________ % Zinsen jährlich hieraus zu schulden.
§ 3 Verpfändung und Grundbuchberichtigung
Zur Sicherung der oben genannten Forderung verpfändet der Erschienene zu 1) hiermit seinen Erbteil am Nachlass des E an den Erschienenen zu 2). Dieser nimmt die Verpfändung an. Die Erbengemeinschaft ist bereits als Eigentümerin des Grundstücks gem. § 1 Nr. 1 im Grundbuch eingetragen. Die Parteien bewilligen und beantragen, im Wege der Grundbuchberichtigung die Verpfändung des Erbteils des Erschienenen zu 1) im Grundbuch einzutragen.
§ 4 Durchführung, Kosten
(1) Der Notar wird beauftragt, die Grundbuchberichtigung vorzunehmen.
(2) Die Kosten der Urkunde und ihrer Durchführung trägt der Erschienene zu 1).
Diese Niederschrift wurde vom Notar den Anwesenden vorgelesen, von diesen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben:
2. Hinweise zum Muster
Rz. 39
Sachverhalt
Die Verpfändung eines Erbteils bietet sich u.a. in den Fällen an, in denen ein (Mit-)Erbe seine neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nutzen will. Etwa zur Erlangung eines Darlehens kann er dann ein Pfandrecht an seinem Erbteil zur Sicherheit anbieten. Es entsteht durch beurkundungsbedürftiges Verfügungsgeschäft gem. §§ 1274 Abs. 1, 2033 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch die Annahmeerklärung des Pfandgläubigers unterliegt dieser Formvorschrift, kann aber nach § 128 BGB getrennt beurkundet werden. In der Urkunde muss zur Gültigkeit der Verpfändung die Benennung des Erbteils als Pfandgegenstand ebenso enthalten sein wie der Ausdruck des Verpfändungswillens und die Bezeichnung der zu sichernden Forderung.
Einer Anzeige gem. § 1280 BGB an die übrigen Miterben bedarf es nach h.M. nicht, da keine Forderung, sondern ein Recht verpfändet wird. Gleichwohl ist die Benachrichtigung anzuraten, da die Erbengemeinschaft bestimmte Maßnahmen sonst wirksam ohne den Pfandgläubiger vornehmen kann.
Insbesondere Banken als Pfandgläubigerinnen verlangen bzgl. der zugrunde liegenden Forderung häufig ein abstraktes Schuldversprechen gem. § 780 BGB, außerdem eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Eine solche kann dem Muster hinzugefügt werden. Nach § 167 Abs. 2 BGB ist für die Vollmacht des Vertreters der Bank keine besondere Form erforderlich. Allerdings ist eine Vollmacht für die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO notwendig. Demnach ist diese öffentlich zu beglaubigen.
Rz. 40
Rechtsstellung von Pfandgläubiger und verpfändendem Miterben
Der Miterbe kann seinen Erbteil ohne Zustimmung der übrigen Erbengemeinschaft verpfänden. Der Pfandgläubiger wird nicht etwa Miterbe, aber dinglich Mitberechtigter. Für ihn gilt § 1258 BGB analog. Er erhält bzgl. des Erbteils alle Befugnisse, die dem Verpfänder (auch weiterhin) zustehen, ausgenommen der höchstpersönlichen. Hierzu gehören das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§§ 2038 ff. BGB), das Mitwirkungsrecht bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB, §§ 363 ff. FamFG), der Anspruch auf anteiligen Auseinandersetzungserlös (§ 2047 BGB) sowie der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§§ 2027 f. BGB).
Rz. 41
Der Miterbe kann über seinen verpfändeten Anteil nicht mehr zum Nachteil des Pfandgläubigers ohne dessen Zustimmung verfügen, § 1276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Da bei einer Anteilsübertragung die Belastung mit übergeht, ist diese aber nicht nachteilig und weiterhin eigenmächtig möglich. Werden sämtliche Miterbenanteile ohne Zustimmung des Pfandgläubigers auf einen Miterben übertragen, ist die Folge die Aufhebung der ungeteilten Erbengemeinschaft. Gegenüber dem Pfandgläubiger ist sie relativ unwirksam.
Rz. 42
Grundbuchberichtigung
Befindet sich ein Grundstück im Nachlass, so gilt die i...