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Wenn bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR[6] kein Anspruchsübergang erfolgt, so ist zu sehen, dass sich aus diesem Betrag je nach Familienstand und Einkommensart unterschiedliche Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) ergeben. Hierauf wurde aber bereits in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Familienrecht und Sozialrecht zum Referentenentwurf hingewiesen mit dem Bemerken, dass etwa bis zu folgenden Nettoeinkommen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist: alleinstehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter 4.500 EUR, Beamter 4.900 EUR und Selbstständiger 3.720 EUR.[7]

Im Fallbeispiel werden Brutto- und Nettoeinkommen schlicht vorgegeben, um den Elternunterhalt darzustellen.

[6] Zur Einkommensbestimmung Doering-Striening, Hauß, Schürmann, Elternunterhalt 2020 – quo vadis?, FamRZ 2020, 137.
[7] Vgl. hierzu auch Schürmann, Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, FF 2020, 48. 54.

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