Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint.
Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 25.4.2007 – XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081 Rn 18).
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 15 m.w.N. und Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 27).
An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Rahmen des § 1615l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach § 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern – anders als bei Eheleuten – mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 13).
Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, indiziert jedoch ein entsprechendes Einvernehmen.
Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands.
Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB und damit auf eine sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem Elternunterhaltsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1615l BGB darzulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1603 Rn 47 m.w.N.).
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Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund darzulegen. Weil das Kind zu Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums erst sein drittes Lebensjahr vollendet hatte, ist ein möglicher Missbrauch zu Lasten des Vaters des Antragsgegners bzw. des Sozialhilfeträgers nicht ersichtlich.