Rz. 19

Solange gegen den Inhaber der FE ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der FE nach § 69 des StGB in Betracht kommt, sowie in dem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der FE gewesen ist, so gelten die oben dargestellten Grundsätze über die Bindungswirkung (§ 3 Abs. 3 und 4 StVG).

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