Rz. 56
Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Entziehung der FE aufgrund des Punktsystems gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 8 Punkten)
haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG).
Rz. 57
Hier stellt sich dann nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der FE (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), da ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt und die aufschiebende Wirkung bereits aufgrund des Gesetzes entfällt.
Rz. 58
Hier ist dann auch
▪ | kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, |
▪ | sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. |
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