Rz. 56

Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Entziehung der FE aufgrund des Punktsystems gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 8 Punkten)

haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG).

 

Rz. 57

Hier stellt sich dann nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der FE (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), da ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt und die aufschiebende Wirkung bereits aufgrund des Gesetzes entfällt.

 

Rz. 58

Hier ist dann auch

kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.

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