Rz. 42

Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sind Nacherben.[72] Wenn eine aufschiebende Bedingung vorliegt, wird der Verzichtende Nacherbe, die ohne den Verzicht Begünstigten werden Vorerben (vgl. §§ 2104 f. BGB).

 

Rz. 43

Eine typische Bedingung ist, dass von zwei Verzichten eines Kindes gegenüber beiden Elternteilen nur der Verzicht hinsichtlich des erstversterbenden Elternteils wirksam werden soll.[73] Durch eine Bedingung können auch der abstrakte Erbverzicht und das kausale Geschäft (Abfindung) miteinander verknüpft werden.[74] Mehrere Pflichtteilsberechtigte können den Verzicht zeitlich und örtlich unabhängig voneinander erklären mit der Bedingung, dass die jeweils anderen ebenfalls wirksam verzichten.[75]

[70] Verknüpfung mit einem Vermächtnis: BayObLG ZEV 1995, 228.
[71] Vgl. Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 54, 91 m.w.N.; a.A. noch Staudinger/Ferid/Cieslar, 12. Aufl., Einl. Rn 33, 89 zu §§ 2346 ff. sowie Lange, in: FS Nottarp, S. 119, 123.
[72] Vgl. auch BayObLG NJW 1958, 344.
[73] Fassbender, MittRhNotK 1962, 602, 603; J. Mayer, ZEV 2000, 263, 265; Edenfeld, ZEV 1997, 134, 138; Frenz, in: FS 50 Jahre Deutsches Anwaltsinstitut, S. 387–391.
[74] Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 54, 153 f.
[75] Edenfeld, ZEV 1997, 134, 138.

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