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Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich, auch auf einzelne Abkömmlinge.[79] Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universalsukzession die Erbfolge und -quoten beeinflusst werden. Ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist insbesondere bei lebzeitigen Übertragungen beliebt, um den Übertragungsempfänger vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu schützen und mit den Verzichtenden einen Ausgleich schon vor dem Erbfall zu vereinbaren.

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