I. Notarkosten
Rz. 82
Für Urkunden seit dem 1.8.2013 richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt. Bei einem Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht sind die Werte gem. § 111 Nr. 1 GNotKG zu addieren.
Rz. 83
Nach Nr. 2110 des Gebührenverzeichnisses zum GNotKG beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.
Rz. 84
Beispiele
Bei einem Geschäftswert von 25.000 EUR kommen zu den (2 x 99 EUR =) 198 EUR noch die Pauschalen (Dokumentenpauschale nach Nr. 32001; Auslagenpauschale Post und Telekommunikation Nr. 32005) und die Umsatzsteuer (Nr. 32014) hinzu. Bei einem Geschäftswert von 50.000 EUR ergeben sich (ohne die Pauschalen, mit der Umsatzsteuer) Notarkosten von 330 EUR, bei einem Geschäftswert von 100.000 EUR sind es 492 EUR und bei 500.000 EUR sind es 1.870 EUR.
II. Rechtsanwaltskosten
Rz. 85
Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, um den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts auf eine für den Mandanten günstige Gestaltung hinwirken.
Rz. 86
Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sollte – wie grundsätzlich im Erbrecht – eine Vergütung vereinbart werden. Sie könnte sich an den üblichen Kriterien, wie dem zeitlichen Aufwand, der Spezialisierung des Rechtsanwalts sowie dem Haftungsrisiko, orientieren. Oft wird ein Pflichtteilsverzicht als Zusatz anlässlich einer Testamentsgestaltung entworfen und damit in einer Gesamtpauschale vergütet.
Rz. 87
Praxishinweis
Bei der Vergütungsvereinbarung sollte darauf geachtet werden, dass der Auftrag genau bezeichnet wird. Umfangreiche Verhandlungen bspw. mit den verzichtenden Kindern sollten angemessen und grundsätzlich erfolgsunabhängig vergütet werden.
Ohne eine Vergütungsvereinbarung ist gem. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert kann entsprechend dem Geschäftswert bei einem Notar berechnet werden. Der Gebührensatz ist nach den Vorgaben des § 14 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sollte beachtet werden, dass die anwaltliche Tätigkeit im Erbrecht schwierig ist und eine Spezialisierung erfordert, die einen höheren Gebührensatz rechtfertigt.