Rz. 68
Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt.
Rz. 69
Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften. Auslagen des Gerichts wie etwa Übersetzter, Dolmetscher etc. werden nach KV 31005 GNotKG gesondert und in voller Höhe berechnet. Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags, wird aber gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG erst mit Beendigung des Verfahrens fällig.
Der Geschäftswert der Ausstellung eines ENZ richtet sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Entscheidend für die Wertbestimmung ist auch hier der Zeitpunkt des Erbfalls. Wie auch beim Erbschein reduzieren nur die Erblasserschulden, nicht aber die Erbfallschulden den anzusetzenden Wert, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Rz. 70
Das sog. "Legatszeugnis", ein Teil-ENZ, welches dem Nachweis des Vermächtnisnehmers mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass dient, fand in § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG Berücksichtigung. Maßgeblich ist danach der Wert des Legats im Zeitpunkt des Erbfalls reduziert um die darauf lastenden Verbindlichkeiten des Erblassers, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Bei einem Teil-ENZ ist nur dieser Teil als Geschäftswert zugrunde zu legen, § 40 Abs. 3 S. 3 GNotKG, und zwar ohne jeglichen Abzug von Nachlassverbindlichkeiten. Anzuknüpfen ist etwa an die Höhe der Erbquoten, wenn das Teil-ENZ nur Erbquoten eines oder einzelner Erben ausweist.
Sind Gegenstand des ENZ die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, so findet die Teilwertregelung des § 40 Abs. 5 GNotKG entsprechende Anwendung. Maßgeblich ist danach ein Geschäftswert i.H.v. 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, § 40 Abs. 5 S. 2 GNotKG.
Rz. 71
Im Anschlussverfahren gelten gesonderte Regelungen. Damit ist der Fall gemeint, dass neben bzw. nach dem Erbschein auch noch das ENZ beantragt wird. Denn nach Art. 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO tritt das ENZ nicht an die Stelle des Erbscheins, sondern stellt eine zusätzliche Möglichkeit des Erbnachweises dar. Nach KV 12210 Abs. 2 GNotKG erfolgt eine Anrechnung der Verfahrensgebühr, sofern zwischen den beiden erteilten Zeugnissen keine Divergenz besteht. Dementsprechend werden 75 %der bereits entstandenen Gebühr eines (erteilten) Erbscheinsverfahrens auf das ENZ-Ausstellungsverfahren angerechnet, wenn auch dieses Zeugnis erteilt wird und sich beide Zeugnisse nicht widersprechen, KV 12210 Abs. 2 S. 1 GNotKG. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall, wenn also zunächst das ENZ und dann erst der Erbschein erteilt wird, KV 12210 Abs. 2 S. 2 GNotKG.
Rz. 72
Bedarf es im ENZ-Ausstellungsverfahren der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, so fällt hierfür eine volle Verfahrensgebühr nach KV 23300 GNotKG Tabelle B an.
Rz. 73
Die Berichtigung eines ENZ (Schreibfehler etc.) löst keine Gebühr aus. Ist dagegen die Änderung des ENZ erforderlich, um inhaltliche Unrichtigkeiten zu beseitigen, so ist dies gebührenrechtlich einer neuen Ausstellung nach Widerruf gleichzustellen, so dass eine volle Gebühr gemäß KV 12217 GNotKG, Tabelle B, anfällt.
Rz. 74
Wird das ENZ widerrufen, so fällt hierfür eine 0,5-Verfahrensgebühr nach KV 12216 GNotKG, Tabelle B, höchstens jedoch 400 EUR, an. Hinsichtlich des Geschäftswerts ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GNotKG, wobei auch hier nur Erblasserschulden abgezogen werden, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Rz. 75
Für die nachträgliche Erteilung einer beglaubigten Abschrift fällt nach KV 12218 GNotKG eine Gebühr in Höhe von 20 EUR an. Eine Dokumentpauschale fällt daneben nicht an, Anm. zu KV 12218 GNotKG.
Rz. 76
Bei Verlängerung des ENZ wird ebenfalls nur eine Festgebühr von 20 EUR nach KV 12218 GNotKG erhoben, wobei auch hier daneben keine Dokumentpauschale anfällt.
Rz. 77
Wird die Wirkung des ENZ ausgesetzt, so ist KV 16210 GNotKG maßgebend, wonach eine 0,3-Verfahrensgebühr nach der Tabelle B anfällt. Der Geschäftswert richtet sich nach § 62 GNotKG.