Rz. 83
Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.
Rz. 84
Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beantragen, dass ihnen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.
Rz. 85
Lehnen die übrigen Gesellschafter diesen Antrag ab, kann der Gesellschafter-Erbe gem. § 131 Abs. 2 HGB n.F. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheiden. Er haftet dann gem. § 131 Abs. 4 HGB n.F. für bis dahin entstandene Gesellschaftsschulden, also die vor dem Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten (Altschulden) und solchen, die in der Zeit zwischen Erbfall und Ausscheiden des Gesellschafter-Erben entstanden sind (Zwischenneuschulden), nur nach Maßgabe der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Insoweit wird auf den Abschnitt zur Haftung in der Erbengemeinschaft verwiesen.
Das Gleiche gilt, wenn dem Gesellschafter-Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt oder die Gesellschaft in der Frist des § 131 Abs. 3 HGB n.F. aufgelöst wird.
Rz. 86
Solange der Gesellschafter-Erbe sein Wahlrecht nach § 131 HGB n.F. noch ausüben kann (Schwebezeit), also die Frist des § 131 Abs. 3 HGB n.F. noch läuft, ist er vor der unbeschränkten Haftung als persönlich haftender Gesellschafter geschützt.
Rz. 87
Gleichzeitig erweitert § 131 Abs. 4 HGB n.F. die Haftung des Nachlasses auf die Schulden, die gem. § 1967 BGB keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Nämlich solche, die nach dem Erbfall bis zum Schluss der Schwebezeit entstanden sind und stellt die Gesellschaftsgläubiger während der Frist des § 131 Abs. 3 HGB n.F. so, als ob der Erblasser noch lebte.
Rz. 88
Die Schwebezeit des § 131 Abs. 3 HGB n.F. ist nicht in das Handelsregister einzutragen. Daher ist der Gesellschafter-Erbe nicht durch § 15 Abs. 1 HGB daran gehindert, dies einem Gläubiger zur Haftungsbeschränkung entgegenzusetzen. Eintragungspflichtig ist allerdings der nach der Schwebezeit erfolgte Wechsel von der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Stellung des Kommanditisten. Der Gesellschafter-Erbe ist bei der Eintragung mitwirkungspflichtig.
Erfolgt diese Eintragung nicht, haftet der Gesellschafter-Erbe gem. § 1967 BGB, 15 Abs. 1, § 126 HGB n.F. für die Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegenüber dem Erblasser auch über dessen Tod hinaus, da er die gem. § 106 Abs. 6 HGB n.F. eintragungspflichtige Tatsache dem Gläubiger nicht entgegenhalten kann.