Rz. 93
Wie sich die Hafteinlage bemisst, ist umstritten. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Für den Gesellschafter-Erben der nach erfolgreichem Antrag gem. § 131 Abs. 2 HGB n.F. die Gesellschafterstellung des Erblassers als Kommanditist fortführt, ergibt sich nach Beantwortung dieser Frage nicht die Problematik der Bewertung des Gesellschaftsanteils. Vielmehr hat der Erbe seine Pflichteinlage in der Weise erbracht, wie sie der Erblasser vor ihm erbracht hatte, denn er tritt in seine Rechtsstellung ein.
Rz. 94
Es stellt sich allerdings die Frage nach der Höhe der Haftsumme für die Kommanditbeteiligung des Gesellschafter-Erben, denn diese wird im Gesellschaftsvertrag nur in seltenen Fällen festgelegt sein, noch war für den Erblasser eine Haftsumme im Handelsregister einzutragen, da dieser bis zum Erbfall persönlich und unbeschränkt haftete. Soweit der Erblasser sich gesellschaftsvertraglich zu einer Einlage verpflichtet hatte und diese vollständig erbracht wurde, ist nach Buchner diese Einlage gleichzeitig Pflicht- und Hafteinlage des Gesellschafter-Erben als Kommanditist. Der Gesellschafter-Erbe hat dann seine Einlage erbracht und seine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab der Umwandlung seiner Gesellschafterposition (Neuschulden) ist gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. ausgeschlossen. Nur wenn der Erblasser seine Einlage nicht geleistet habe, solle dies auch zu Lasten des Erben gehen, nicht jedoch eine Reduzierung der ursprünglichen Einlage durch aufgelaufene Verluste. Insbesondere gäbe es im Recht der KG, im Gegensatz zum GmbH-Recht, keine Kapitalerhaltungsvorschriften.
Saßenrath will diesem "Gleichklang" von Haftsumme und Pflichteinlage nicht folgen, da hierdurch dem Registereintrag der Hafteinlage jeder Informationswert genommen würde, wenn tatsächlich die Pflichteinlage durch Verluste oder Rückzahlung an den Gesellschafter nicht mehr vollständig im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei.
Der BGH stellt in seinem Urt. v. 1.6.1987 zur Bestimmung der Einlage sogar auf den objektiven Wert des Gesellschaftsanteils des Erblassers ab, ohne dass stille Reserven, die dem Gesellschafter-Erben zugutekommen, aufgedeckt werden müssten. Die Notwendigkeit zu Ausführungen des BGH zum objektiven Wert des Gesellschaftsanteils der Gesellschafter-Erben, der in der vorstehenden Erörterung keine Bedeutung hatte, ergab sich aus der eigenen Anmeldung der Gesellschafter-Erben zum Handelsregister. Aus für Außenstehende nicht ersichtlichen Gründen hatten die Gesellschafter-Erben Haftsummen i.H.v. 100.000 DM angemeldet, obwohl dieser Betrag weder der Pflichteinlage des Erblassers entsprach noch dem aktuellen Saldo seines Kapitalkontos. Die Gesellschafter-Erben wurden an dieser Anmeldung festgehalten, so dass die Feststellung der Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage notwendig wurde, um die Haftung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. zu bestimmen.
Richtig erscheint hier der Ansatz von Buchner, der zunächst die Nachfolge in die Gesellschafterstellung betrachtet. Der Gesellschafter-Erbe rückt in die Position des Erblassers ein und muss diese so übernehmen, wie sie ihm vom Erblasser hinterlassen worden ist. Rückt der Erbe in die Position des Erblassers ein, so gilt als Leistung der Einlage im Sinne von § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die ursprünglich übernommene Einlage, unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesellschaftererben noch vorhanden ist.
Rz. 95
War der Erblasser zu keiner bestimmten Einlageleistung verpflichtet, entspricht es dem haftungsreduzierenden Sinn und Zweck des § 131 HGB n.F., dass den Gesellschafter-Erben ebenfalls keine weitergehende Einlageverpflichtung trifft. Seine Hafteinlage dürfte dann dem Betrag des Kapitalkontos des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles entsprechen.
Rz. 96
Ist das Kapitalkonto zu diesem Zeitpunkt negativ, kann ein solcher Betrag nicht als Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen werden. Das negative Kapitalkonto hindert jedoch nicht an der Ausübung des Wahlrechtes gem. § 131 Abs. 1 HGB n.F. Nach h.M. ist dann eine Hafteinlage i.H.v. 1 EUR in das Handelsregister einzutragen.