Rz. 146
Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht. Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters der KG gem. §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F.
a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel
Rz. 147
Durch die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zu Nachfolgern berufen.
Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel
Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Erben erhalten alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft, jedoch nicht jene, die dem Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften übertragen oder auferlegt waren.
Gleiches gilt für diejenigen, die der Gesellschafter als Vermächtnisnehmer des Geschäftsanteils eingesetzt hat.
Rz. 148
Für den Geschäftsanteil des Kommanditisten stellt die Klausel nur die gesetzliche Folge gem. § 177 HGB klar.
Rz. 149
Soll die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an nur einen Teil der Erben eröffnet werden, ist der Weg der qualifizierten Nachfolgeklausel zu wählen.
Unverständlich ist insoweit der Hinweis von v. Hoyenberg, wonach bei Vorliegen einer einfachen Nachfolgeklausel bisher ungeklärt sei, ob eine unmittelbar dingliche Zuordnung des Erbteils auch erfolgt, wenn der Erblasser den Geschäftsanteil nur einem Erben oder einem Teil der Erben zukommen lassen will.
Rz. 150
Grundsätzlich führt die Erbeinsetzung zur Globalsukzession. Die erbrechtliche Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände ist daher nur über den Weg des Vermächtnisses oder durch Teilungsanordnung möglich. Da das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes gegen die Erben eröffnet, ist eine dinglich wirkende Sondernachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils wie bei der Sondererbfolge nicht möglich. Vielmehr wird bis zur Vermächtniserfüllung der Gesellschaftsanteil von den Miterben gehalten, die ihn im Wege der Sondererbfolge zunächst quotal zu Eigenvermögen erhalten haben.
b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel
Rz. 151
Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechenden Bruchteil am Geschäftsanteil unmittelbar erwarb und der verbleibende Rest des Geschäftsanteils den überlebenden Gesellschaftern als Treuhändern des Nachfolgers anwuchs.
Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich aufgegeben und der BGH lässt den unmittelbaren Erwerb der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter-Erben unabhängig von der Höhe seiner Erbquote zu, denn die Erbquote ist keine gegenständliche Begrenzung des Erbteils, sondern ausschließlich eine wertmäßige.
Rz. 152
Die Formulierung einer qualifizierten Nachfolgeklausel könnte wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel
Beim Tode des Gesellschafters A wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben X fortgesetzt.
Beim Tode der Gesellschafterin B wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit deren Erben Y fortgesetzt.
Den übrigen Erben der verstorbenen Gesellschafter A und B stehen gegen die Gesellschaft keinerlei Abfindungsansprüche zu. Auf X und Y gehen alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters über, mit Ausnahme solcher, die ihm wegen seiner persönlichen Eigenschaften übertragen oder auferlegt waren.
Beim Tode des Gesellschafters C wird die Gesellschaft unter Ausschluss der Erben von den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Rz. 153
Die qualifizierte Nachfolgeklausel muss durch Regelungen in der letztwilligen Verfügung des Erblassers unterstützt werden, damit sie zum gewünschten Ergebnis gelangt.
Folgende Fehlerquellen bestehen:
aa) Missglückte Nachfolge
Rz. 154
Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987 zu entscheiden.