a) § 18 GmbHG
Rz. 174
Die Frage der Stellung gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschreibt die "Vertretung" des gemeinsam verwalteten Geschäftsanteils. Grundsätzlich ist diese Frage zunächst aus § 2038 BGB zu beantworten. Insoweit gelten auch für die Vertretung die oben dargestellten Fallgruppen (vgl. Rdn 170–173). Allerdings regelt § 18 GmbHG zusätzlich die Rechtsverhältnisse für Geschäftsanteile, die mehreren Mitberechtigten ungeteilt zustehen. Die Erbengemeinschaft ist ein Unterfall der ungeteilten Berechtigung an einem Recht.
Rz. 175
Die Miterben können im Rahmen der Vertretung gem. § 18 Abs. 1 GmbHG ihre Rechte am Gesellschaftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils, also einseitige Rechtsgeschäfte oder geschäftsähnliche Handlungen, wie z.B. die Einladung zur Gesellschafterversammlung, sind, solange kein Vertreter der Mitberechtigten bestellt ist, bereits dann wirksam, wenn sie einem der Mitberechtigten gegenüber vorgenommen werden. Für die Erbengemeinschaft gilt dies gem. § 18 Abs. 3 S. 2 GmbHG allerdings erst nach Ablauf eines Monats nach dem Erbanfall oder Nacherbanfall. Diese Frist wird durch die Ausschlagung nicht verändert. Ein Miterbe kann allerdings allein einheitlich für die Erbengemeinschaft gesellschaftliche Rechte ausüben.
Rz. 176
Weitere Voraussetzung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist allerdings, dass die Erben auch in die Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG eingetragen sind. Nach inzwischen h.M. können die Erben vor Aufnahme in die Gesellschafterliste ihre mitgliedschaftlichen Rechte nicht gegenüber der Gesellschaft ausüben. Es sind alle Miterben in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Allerdings sind wegen der gesamthänderischen Bindung der Geschäftsanteile im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft nicht die Quoten in der Gesellschafterliste aufzunehmen.
b) Obligatorische Gruppenvertretung
Rz. 177
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG können alle Erben die Gesellschafterrechte aus dem noch ungeteilten Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte durch § 18 Abs. 1 GmbHG ist allerdings im Vergleich zu den Wirkungen der obligatorischen Gruppenvertretung umfangreicher und aus diesem Grund kann die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 GmbHG als Indiz für die Zulässigkeit einer Vertreterklausel zur Bündelung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH angesehen werden.
Die Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung bei einer GmbH lässt sich ferner durch einen Vergleich mit anderen Rechtsinstituten absichern. Zunächst kann ein Vergleich mit einem Stimmrechtskonsortium gezogen werden. Weiter lassen sich Parallelen zwischen der Gruppenvertretung bei der GmbH und der Testamentsvollstreckung an einer GmbH-Beteiligung ziehen. Schließlich ist auch ein Vergleich mit einer Legitimationsübertragung von GmbH-Anteilen möglich. Die obligatorische Gruppenvertretung ist somit auch bei der GmbH zulässig; inwieweit sie neben § 18 Abs. 1 GmbHG benötigt wird, ist durch den Gestalter des Gesellschaftsvertrages zu klären.