Rz. 17
Soweit Miterben durch den Erbfall zu Gesellschaftern werden, unterscheiden sie sich in der Verwaltung nicht von den übrigen Gesellschaftern. Zum Verhältnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker (siehe Rdn 29).
Rz. 18
Durch den anteiligen Übergang auf jeden einzelnen Gesellschaftererben ergibt sich lediglich eine andere Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Abhängig von der jeweiligen Nachfolgeklausel haben die verbleibenden Gesellschafter unterschiedlichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Gesellschafter-Erben (siehe unten Rdn 144).
Sind die Erben erst einmal Gesellschafter geworden, besteht vorbehaltlich besonderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag kein Unterschied zwischen den Gesellschafter-Erben und den bisherigen Gesellschaftern.
Rz. 19
Da die Erben nicht mehr als den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters erwerben können, verändern sich die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft für die verbleibenden Gesellschafter nicht. Allerdings erfolgt eine Zerstückelung der Beteiligung und eine Vervielfachung der Anzahl der Gesellschafter, verbunden mit einer jeweils nur geringen Kapitalbeteiligung der neu hinzugetretenen Gesellschafter-Erben. Die Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft werden schwieriger.
Rz. 20
Um einerseits dem Gesellschafter eine Vererbung seines Gesellschaftsanteils an alle Nachkommen zu ermöglichen, andererseits aber die schädlichen Auswirkungen einer Vervielfachung der Gesellschafter und damit verbundenen Interessen auf das Unternehmen zu verhindern, können durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Gesellschaftsvertrag die Einzelinteressen gebündelt und damit die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern erleichtert werden.
Prinzipiell wird die Bündelung von mehreren Gesellschaftsanteilen mittels einer solchen Klausel in der Personengesellschaft als zulässig angesehen.
Es handelt sich um eine Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung. Ihr Inhalt besteht darin, dass mehrere von den übrigen Gesellschaftern abgrenzbare Gesellschafter zu einer Gruppe zusammengefasst werden, die ihre Stimm- und sonstigen Mitgliedschaftsrechte nur einheitlich durch einen von ihr bestellten gemeinsamen Vertreter ausüben kann.
Rz. 21
Für die BGB-Gesellschaft könnte eine solche Klausel wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel
Sind mehrere Erben vorhanden, haben sie sich bis zur Zulassung getrennter Stimmabgabe durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Gesellschafter durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Testamentsvollstrecker ist gestattet. § 724 BGB bleibt unberührt.
Trotz grundsätzlicher Anerkennung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung können sich im einzelnen Zulässigkeitsfragen aus der Einschränkung der Geschäftsführungsrechte, der Vertretungsmacht, der Selbstorganschaft und der Selbstbestimmung der mit der Vertreterklausel belegten Gruppenmitglieder ergeben. Darüber hinaus ist nach wie vor die Frage zur Binnenverfassung der Gruppe streitig.
a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung
Rz. 22
Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.
Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § 720 BGB n.F. kann einem Gesellschafter über den Entzug der Geschäftsführung auch die Vertretungsmacht und damit die Möglichkeit der Verpflichtung der Gesellschaft entzogen werden.
Rz. 23
Auch die Grundsätze zur Selbstorganschaft und Selbstbestimmung werden durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung im Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft nicht verletzt, da die Vertreterklausel keine Gesellschafterrechte entzieht und auf den Vertreter überträgt, sondern der Vertreter nur mit der Ausübung der Rechte durch die Gruppenmitglieder beauftragt wird.
b) Binnenverfassung der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gruppe
Rz. 24
Hinsichtlich der Binnenverfassung der Gruppe, d.h. der Frage wie sich die Gruppe der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gesellschafter in ihrem Innenverhältnis organisiert, besteht Streit. Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 12.12.1966 von einer gesellschaftsähnlichen Strukturierung der Gruppe aus, die sich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft richtet. Schörnig hingegen unterstellt die Gruppe dem Recht der Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB. Dieser Auffassung ist auch Karsten Schmidt.
Rz. 25
Maßgeblich ist diese Frage dort, wo die Vertreterklausel se...