a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung
Rz. 178
Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 160), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG. Eine Beschränkung der Haftung, etwa auf den ungeteilten Nachlass gem. § 2059 BGB, ist allenfalls möglich, wenn bereits der Erblasser als Gründer Geschäftsanteile übernommen hat und diese Stellung vor Handelsregistereintragung auf die Erben übergegangen ist; doch wird dann zumindest bei aktiver Teilnahme am weiteren Gründungsvorgang, aber wohl auch schon bei unwidersprochenem Fortgang desselben die Haftung unbeschränkbar.
Auch nach Auffassung des BGH und der Instanzgerichte zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung von BGB-Gesellschaften, die sich an der Gründung einer GmbH beteiligen, dürfte davon auszugehen sein, dass für die Erbengemeinschaft eine Haftungsbeschränkung gem. § 2059 BGB ausscheidet.
Nach allgemeiner Auffassung finden §§ 2060, 2061 BGB ebenfalls keine Anwendung.
b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung
Rz. 179
Ist die Gesellschaft bereits errichtet, der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckungs- und Vorbelastungshaftung. In diese Haftung des Erblassers treten die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB ein.
Da sie selbst weder die Gründung veranlasst haben noch für die Verluste verantwortlich sind, die innerhalb der Vorgesellschaft, ggf. bereits unter Mitwirkung des Erblassers, erwirtschaftet wurden, könnte an eine Beschränkung der Haftung der Erben zu denken sein. Immerhin tritt die Verlustdeckungshaftung nur und soweit ein, wie der Gesellschafter mit der vorzeitigen, verlustbringenden Geschäftsaufnahme einverstanden war.
Rz. 180
Beim Erwerb der Erbengemeinschaft ist daher während des Bestehens der Vorgesellschaft zwischen der Haftung des Erblassers aus Verlustdeckung oder der Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG und der eigenen Haftung der Erbengemeinschaft zu differenzieren. Bei Eintritt in die Haftung des Erblassers ist der Erbengemeinschaft die Haftungsbeschränkung des § 2059 BGB zuzubilligen, zumal das haftende Vermögen für die Gesellschaft auch nicht geringer ausfällt, als wenn der Erblasser noch leben würde. Geraten die Erben selbst durch Genehmigung der Geschäftstätigkeit vor Eintragung der Gesellschaft oder durch eigenes Handeln in Haftung, ist diese wie bei der Gründung durch die Erbengemeinschaft persönlich und unbeschränkt.
c) Erwerb von Geschäftsanteilen nach Eintragung
Rz. 181
Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB, § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen. Hierunter sind nicht nur die Einzahlung des Stammkapitals, sondern alle Ansprüche der Gesellschaft zu verstehen, die auf der Gesellschaftserstellung beruhen. Solidarisch bedeutet in diesem Zusammenhang gesamtschuldnerische Haftung.
Es handelt sich insbesondere um die Differenzhaftung gem. § 9 GmbHG, die Verlustdeckungspflicht gem. § 11 GmbHG, sowie die Ausfallhaftung für die übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG. Nach h.M. ist in diesem Stadium der Gesellschaft die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass gem. § 2059 BGB möglich. §§ 2060, 2061 BGB finden nach allgemeiner Meinung weiterhin keine Anwendung.