Rz. 278
Bei der Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in eine bestehende GmbH müssen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 UmwG sämtliche anwesende Gesellschafter dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen, wenn nicht alle zu leistenden Einlagen der übernehmenden Gesellschaft in voller Höhe bewirkt wurden. Ist der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, haben gem. § 51 Abs. 1 S. 2 UmwG auch die nicht anwesenden Gesellschafter zuzustimmen. Gemäß § 125 UmwG gelten die Regelungen zur Verschmelzung, wie sie nachfolgend genannt werden auch für die Spaltung, sodass jeweils nur von Umwandlung gesprochen wird.
Bei Gesellschaftsanteilen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, gehört es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, diese Zustimmung zu erteilen. Das Zustimmungserfordernis besteht, weil die Gesellschafter gem. § 24 GmbHG für die nicht geleisteten Einlagen der anderen Gesellschafter haften. Die Zustimmung des Testamentsvollstreckers führt damit allerdings zu einer potentiellen Haftung gem. § 24 GmbHG für die Gesellschaftererben. Diese Haftung ist erbrechtlich nicht beschränkbar, sodass der Testamentsvollstrecker wiederum nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter-Erben die Zustimmungserklärung zur Umwandlung abgeben darf.
Eine gleichwohl abgegebene Erklärung führt erbrechtlich wie auch gesellschaftsrechtlich zu schwebend unwirksamen Maßnahmen. Dieser Auffassung ist auch das LG Mannheim in seiner Entscheidung vom 10.11.1998, das die Umwandlung einer Kommanditbeteiligung in die Beteiligung an einer GmbH durch den Testamentsvollstrecker für zulässig erachtet, insbesondere weil zwar der Kernbereich der Mitgliedschaft durch die Umwandlung tangiert sei, nach Auffassung des Gerichts aber bei der Beteiligung des Kommanditisten der Testamentsvollstrecker auch in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingreifen könne. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers seien erst dort begrenzt, wo für den Erben weitergehende persönliche Verpflichtungen begründet würden. Und eben gerade solche Haftungsrisiken hätten für die Erben im zu entscheidenden Fall nicht bestanden.
Ist man der Auffassung, dass die Zustimmung des Testamentsvollstreckers unwirksam ist, kann die Unwirksamkeit durch Zustimmung der Gesellschafter-Erben, oder ggf. durch Sicherheitsleistung analog § 2128 Abs. 1 BGB beseitigt werden. Wird sie nicht beseitigt, können die Gesellschafter-Erben selbst gem. § 14 Abs. 1 UmwG gegen den Umwandlungsbeschluss klagen. Durch rechtzeitige Klage wird die Eintragung der Umwandlung gem. § 16 Abs. 2 UmwG verhindert, da die anmeldenden Vertretungsorgane das Negativattest zur Frage einer Klage gegen den Umwandlungsbeschluss nicht erbringen können. Klagen die Gesellschaftererben nicht oder verspätet, lassen sich die Folgen einer eingetragenen Umwandlung gem. § 20 Abs. 2 UmwG nicht mehr beseitigen.
Rz. 279
Jedenfalls die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen setzt sich nach der Umwandlung an den durch die Umwandlung entstandenen Geschäftsanteilen oder Aktien fort. Dies gilt auch für die Abfindung, die die Erben erhalten, wenn sie an der Umwandlung nicht teilnehmen.
Rz. 280
Anders stellt sich die Situation bei der Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen persönlich haftender Gesellschafter dar. Da die Testamentsvollstreckung sich dort, wie oben dargestellt (siehe Rdn 29), nur auf die Vermögensrechte an den Gesellschaftsanteilen bezieht und die durch Umwandlung entstandenen Anteile an Kapitalgesellschaften (vgl. oben Rdn 20 ff.) weitergehende Befugnisse des Testamentsvollstreckers gewähren, ist nach Auffassung von Weidlich auch nach Umwandlung nur die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Vermögensrechte, also an der "Außenseite" des Geschäftsanteils, möglich.