Rz. 39
Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden.
Rz. 40
Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001 führt der BGH in mehreren Entscheidungen aus, dass soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft persönlich haftet, das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG entspricht.
Mit Einführung der §§ 721, 721a BGB n.F. übernimmt der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nunmehr auch in das Gesetz, sodass die Haftung des Gesellschafters der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft vollständig dem Recht der Personenhandelsgesellschaften entspricht.
Deshalb besteht nach Servatius nach Einführung des MoPeG insoweit auch kein akuter Handlungsbedarf zur Änderung von Gesellschaftsverträgen der BGB-Gesellschaft.
Rz. 41
Für die in die Gesellschaft eintretenden Erben befindet sich das Haftungsrisiko damit auf der gleichen Stufe, als würden sie in eine OHG eintreten. Sie haften als Gesamtschuldner mit den übrigen Gesellschaftern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor ihrem Eintritt, also vor dem Erbfall. Gem. § 721a S. 2 BGB n.F. ist eine abweichende Regelung nicht zulässig.
Rz. 42
Mit der Einführung des § 724 Abs. 2 BGB n.F. sieht das Gesetz nunmehr eine dem § 139 HGB a.F. vergleichbare Regelung in Form der fristlosen Kündigung vor. Der eintretende Erbe kann sich damit unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft lösen und haftet dann auch nicht mehr nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn seine Kündigung oder die Auflösung der Gesellschaft in der Frist des Abs. 3 erfolgt oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.
Rz. 43
Für die Fälle der Möglichkeit zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gem. § 107 Abs. 1 HGB ist es dem Gesellschaftererben darüber hinaus möglich die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen (siehe Rdn 77), um so auch Neuschulden, also Schulden die nach dem Erbfall entstehen, zu beschränken.
Rz. 44
Damit verbleiben für die Frage der analogen Anwendung des § 131 HGB n.F. auf BGB-Gesellschaften nur noch wenige Fälle. Es handelt sich um die nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaften und gem. § 107 Abs. 1 HGB n.F. um die freiberuflich tätigen Gesellschaften, deren Standesrecht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht zulässt. Dies sind zum Beispiel Architekten und Bauingenieure, sowie Heilberufe, deren Berufsrecht landesgesetzlich geregelt ist. Hier droht nach Lieder ein Flickenteppich zu entstehen.
Rz. 45
Aus dem Fehlen einer Regelung des bisherigen § 139 HGB im Recht der BGB-Gesellschaft folgerte Schäfer, entgegen der bis dahin h.L., dass das Austrittsrecht des § 139 HGB a.F. grundsätzlich auch in der BGB-Gesellschaft gelten müsse. Im Hinblick auf die Handelsrechtsreform des Jahres 1998 sei § 139 HGB auch vollständig, d.h. mit Abs. 1, anwendbar. Die BGB-Gesellschaft könne hiernach leicht in eine KG umgewandelt werden und der entsprechende Antrag des Erben gem. § 139 Abs. 1 HGB bewirkt, dass die übrigen Gesellschafter eine solche Umwandlung in die Wege leiten müssen, wollen sie ein Ausscheiden des Erben gem. § 139 Abs. 2 HGB verhindern. Allein bei Gesellschaften, die ein Kleingewerbe oder reine Vermögensverwaltung betreiben, ist eine Umwandlung in eine KG nicht möglich, so dass analog zu § 9 Abs. 3 PartGG dem Erben ein unbedingtes Austrittsrecht einzuräumen ist.
Auch Mock sah nach Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft eine regelwidrige Lücke des Gesetzes, die die analoge Anwendung des § 139 HGB im Recht der BGB-Gesellschaft notwendig mache.
Die Regelungslücke bestehe dort, wo das Wahlrecht des Erben eines BGB-Geschäftsanteils begrenzt sei auf die Entscheidung über den Eintritt in die Gesellschaft mit allen Haftungsfolgen oder die Ausschlagung der Erbschaft mit allen Nachlassgegenständen, also auch solchen, die neben dem Geschäftsanteil bestehen.
Eine Regelung, die mit dem Recht der OHG vergleichbar sei, existiere nicht im Recht der BGB-Gesellschaft. Die vergleichbare Interessenlage ergäbe sich eben gerade aus der neuen Rechtsprechung des BGH zur Haftungssystematik der BGB-Gesellschaft, wonach die Haftungsregelungen der OHG gem. §§ 128 bis 130 HGB a.F. auch dort Anwendung finden.
§ 139 HGB a.F. fände seine Berechtigung gerade in der Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Deshalb sei § 139 HGB a.F. im Zusammenhang mit § 130 HGB a.F. zu sehen und müsse dementsprechend auch auf die BGB-Gesellschaft angewendet werden.
Nach Ansicht von Mock wird die analoge Anwendung des § 139 HGB a.F. allerdings auf das Wahlrecht des eintretenden Gesellschafters zum Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Abfindung begrenzt. Die Haftung für die Altverb...