Rz. 77
Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird.
Rz. 78
Diesen Antrag an die übrigen Gesellschafter kann nur der Erbe stellen, nicht jedoch Vermächtnisnehmer, Erbschaftskäufer oder Erwerber von Miterbenanteilen.
Rz. 79
Bei mehreren Erben kann jeder für sich einen Antrag nach § 131 HGB n.F. an die verbleibenden Gesellschafter stellen. Diese wiederum können einem Antrag stattgeben und einen anderen Antrag zurückweisen, müssen also nicht für alle Erben einheitlich entscheiden.
Rz. 80
Der Antrag nach § 131 HGB n.F. ist höchstpersönlich und kann weder vom Testamentsvollstrecker, noch vom Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter gestellt werden.
Rz. 81
Stimmen die übrigen Gesellschafter dem Antrag des Gesellschaftererben zu, wird dieser Kommanditist und die Gesellschaft damit automatisch in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt.
Rz. 82
Der Gesellschaftsvertrag kann das Wahlrecht des § 131 HGB n.F. auch vorwegnehmen und anordnen, dass die Erben die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters als Kommanditisten antreten. Die Umwandlung des Gesellschaftsanteils erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalles und die Erben werden im Rahmen der Sondererbfolge zum selben Zeitpunkt Kommanditisten der Gesellschaft. Einer besonderen Erklärung der Erben bedarf es hierzu nicht.