aa) § 69 Abs. 1 AktG
Rz. 208
Gemäß § 8 Abs. 5 AktG ist die Aktie nicht teilbar. Steht sie mehreren Berechtigten zu, sind die Rechte aus der Aktie durch einen gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben. Die Erbengemeinschaft ist Personenmehrheit i.S.d. § 69 Abs. 1 AktG.
Rz. 209
Ist Testamentsvollstreckung über den Nachlass oder hinsichtlich der Aktie angeordnet, ist die Bestellung eines eigenen Vertreters gem. § 69 Abs. 1 AktG nicht möglich, da diese Funktion vom Testamentsvollstrecker wahrgenommen wird.
Rz. 210
Der Vertreter ist wegen § 134 Abs. 3 S. 3 AktG in Textform zu bevollmächtigen, da er sonst das Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht ausüben kann.
bb) Obligatorische Gruppenvertretung
Rz. 211
Anknüpfungspunkt für die Frage der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung bei der Aktiengesellschaft ist § 69 Abs. 1 AktG. Danach können mehrere Berechtigte an einer Aktie ihre Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Schörnig ist der Ansicht, aus der Regelung des § 69 AktG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber auch im Aktienrecht die Schutzbedürftigkeit der AG erkannt habe, soweit die Rechte aus einer Aktie mehreren Personen zustehen. Folglich könne die Vorschrift des § 69 AktG als ein gesetzlich normierter Fall einer obligatorischen Gruppenvertretung bezeichnet werden.
Rz. 212
Voraussetzung für eine generelle Zulässigkeit der obligatorischen Gruppenvertretung bei einer Aktiengesellschaft ist zunächst die Zulässigkeit einer gewillkürten rechtsgeschäftlichen Vertretung im Aktienrecht. Dies kann aufgrund § 134 Abs. 3 S. 1 AktG bejaht werden. Allerdings ist weiterhin erforderlich, dass es mit dem Aktienrecht vereinbar ist, wenn in der Satzung ein Zwang zur gemeinschaftlichen Bevollmächtigung eines Vertreters begründet wird.
Das AktG trifft hierzu keine Regelung, sodass die Satzung gem. § 23 Abs. 5 S. 1 AktG hiervon auch nicht durch Regelung einer obligatorischen Gruppenvertretung abweichen darf. Da jedoch § 134 Abs. 3 S. 1 AktG die Bevollmächtigung bei Stimmrechtsausübung abschließend regelt und § 23 Abs. 5 S. 2 AktG Satzungsabweichungen grundsätzlich nur dann zulässt, wenn das AktG keine abschließenden Regelungen enthält, wäre die Vereinbarung einer obligatorischen Gruppenvertretung bei der AG aufgrund § 23 Abs. 5 S. 2 AktG ebenfalls nicht möglich. Im Gegensatz zur GmbH kann daher bei der AG eine obligatorische Gruppenvertretung in der Satzung nicht wirksam vereinbart werden.