1. Arten der BGB-Gesellschaft
Rz. 4
Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist rechtsfähig. Dient sie nur der Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander, ist sie nicht rechtsfähig. Gem. § 705 Abs. 3 BGB n.F. wird eine Rechtsfähigkeit vermutet, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt.
Rechtsfähige BGB-Gesellschaften können sich erstmals auch in ein Register eintragen lassen (§ 707 BGB n.F.).
a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft
Rz. 5
Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst.
Rz. 6
Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt eines Beendigungsgrundes, also auch bei Tod eines Gesellschafters vorsehen.
Die Gesellschaft wird fortgesetzt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit der Anteile bestimmt oder die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern vorsieht. In diesem Fall steht den Erben eine Abfindung gem. §§ 740c Abs. 2 i.V.m. 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) zu.
Sieht der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit des Anteils vor, sind unterschiedliche Varianten denkbar. Die einzelnen Klauseln sind im "Exkurs: Nachfolgeklauseln" (siehe Rdn 144) beschrieben. Die möglichen Nachfolgeklauseln sind für alle Personengesellschaften gleich. Das MoPeG hat insoweit keine Rechtsänderung herbeigeführt.
b) Rechtsfähige BGB-Gesellschaft
Rz. 7
Anders als bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und anders als nach bisheriger Rechtslage gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. scheidet der verstorbene Gesellschafter bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aus der Gesellschaft aus. Den Erben steht gem. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Abfindung zu.
Rz. 8
Auch bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit, sodass mit entsprechenden Nachfolgeklauseln (siehe Rdn 144) abweichende Regelungen vereinbart werden können.
2. Sondererbfolge
Rz. 9
Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt worden. Möglicherweise offen ist, ob diese Regelung dispositives Recht darstellt und insoweit im Gesellschaftsvertrag vom System der Sondererbfolge abgewichen werden kann (so Schöne). Schöne entwickelt seine Auffassung insbesondere auf Basis seiner Auffassung zu der Regelung des § 711 Abs. 1. S. 2 BGB n.F., wonach die Gesellschaft keine eigenen Anteile halten kann. Angesichts der Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf des MoPeG zur klarstellenden Funktion dieser Regelung bleibt abzuwarten, ob sich Literatur und Rechtsprechung dieser Auffassung anschließen werden.
Rz. 10
Nach der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft hat der Gesetzgeber mit dem MoPeG nunmehr die gesetzlichen Grundlagen angepasst und die Rechtsfähigkeit mit §§ 706–739 BGB n.F. auch ausdrücklich geregelt.
Für die Erbengemeinschaft, die als Gesamthand ausdrücklich keine BGB-Gesellschaft darstellt, ergeben sich bezüglich der Rechtsfähigkeit durch die gesetzliche Anpassung keine Veränderungen.
Der BGH hat nach der zitierten Entscheidung von 2007 zuletzt mit dem Beschl. v. 28.4.2014 und Urt. v. 30.6.2017 bestätigt, dass er der Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zubilligt.
Rz. 11
Von der Frage der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden ist die Frage der Zugehörigkeit des Gesellschaftsanteils zum Nachlass. Diese Frage wird später (siehe Rdn 29) im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile näher erörtert.
3. Stellung der Erben untereinander
Rz. 12
Soweit das Vermögen des Erblassers keinen Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft enthält, geht es als ungeteilter Nachlass im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über.
a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel
Rz. 13
Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im We...