Rz. 126
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB. Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der Erblasser Kommanditist der Gesellschaft war.
Hielt der Erblasser, evtl. zusätzlich, auch einen Geschäftsanteil der persönlich haftenden GmbH, findet aus Sicht der Erben insoweit das Recht der GmbH (siehe Rdn 160) Anwendung.
Für die Kommanditistenstellung kommt es damit (siehe oben Rdn 9) zur Sondererbfolge und direktem Übergang des Gesellschaftsanteils in das Eigenvermögen des Erben.
Der Geschäftsanteil der GmbH (siehe unten Rdn 160) geht jedoch auf die Erbengemeinschaft über.
1. Folgen des Erbfalles bei Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG
Rz. 127
Erkennbar ist damit bei dem häufig auftretenden Fall der Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG die Erbfolge uneinheitlich und es stellt sich die Frage nach Möglichkeit einen Gleichlauf des erbrechtlichen Schicksals beider Gesellschaftsanteile zu erreichen.
Erfreulich in diesem Zusammenhang ist die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten gem. § 177 HGB n.F. und des Geschäftsanteils des GmbH-Gesellschafters gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, so dass jedenfalls im Regelfall beide Gesellschaftsanteile an die Erben des Gesellschafters und damit an dieselben Personen fallen, falls nicht einer der beiden Gesellschaftsverträge (GmbH oder KG) eine abweichende qualifizierte Nachfolge vorsieht.
Die Frage des Gleichlaufes zwischen beiden Gesellschaften bezieht sich insbesondere auf die Vermeidung der Aufsplittung der Stimmrechte und damit auf die unterschiedliche Willensbildung im bisher einheitlichen Erblasser-Gesellschaftsanteil in GmbH und KG.
Bei der GmbH sind die Erben gem. § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich zur Ausübung der Gesellschafterrechte berechtigt.
Bei der KG kann jeder Gesellschafter-Erbe im Hinblick auf seinen im Rahmen der Sondererbfolge erworbenen Anteil selbst und abweichend von den anderen Gesellschafter-Erben entscheiden.
2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachfolge in der GmbH & Co. KG
a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung
Rz. 128
Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafterrechte des auf die Nachfolger übergegangenen Erblasseranteils nur einheitlich durch einen von den Gesellschaftererben bestellten Vertreter ausgeübt werden können.
b) Einheits-GmbH & Co. KG
Rz. 129
Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG. Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.
Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB a.F. durch die GmbH-Novelle 1980 und nach Einführung des MoPeG übernommen in § 172 Abs. 5 HGB n.F. ist die Errichtung der Einheits-GmbH & Co. KG durch den Gesetzgeber anerkannt, denn die Einlage der Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär-GmbH) als Kommanditeinlage führt zur Einheits-GmbH & Co. KG. Natürliche Personen in der Einheits-GmbH & Co. KG sind nur noch die Kommanditisten. Es reicht daher aus, wenn nur der Gesellschaftsvertrag der KG eine Nachfolgeregelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters trifft. Die notwendigen Klauseln werden unten erörtert (siehe Rdn 144 ff.).
Zur Vermeidung des Zusammenfallens der Organstellung des Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung in einer Person beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden in der Einheits-GmbH & Co. KG regelmäßig die Gesellschafterrechte der Komplementär-GmbH auf die Kommanditisten übertragen. Diese üben die Rechte als Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht sollte bereits in Satzung und Gesellschaftsvertrag enthalten sein.
c) Qualifizierte Nachfolge
Rz. 130
Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen.
In der KG führt eine qualifizierte Nachfolgeklausel (siehe unten Rdn 151) ohne Weiteres zu dem gewünschten Erwerb der Gesellschaftsanteile im Rahmen der Sondererbfolge ausschließlich durch die qualifizierten Erben.
In der GmbH verhindert § 15 Abs. 1 GmbH jedoch den Ausschluss des nicht q...