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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. GmbH & Co. KG

Matthias Unger
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Rz. 126

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB.[208] Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der Erblasser Kommanditist der Gesellschaft war.

Hielt der Erblasser, evtl. zusätzlich, auch einen Geschäftsanteil der persönlich haftenden GmbH, findet aus Sicht der Erben insoweit das Recht der GmbH (siehe Rdn 160) Anwendung.

Für die Kommanditistenstellung kommt es damit (siehe oben Rdn 9) zur Sondererbfolge und direktem Übergang des Gesellschaftsanteils in das Eigenvermögen des Erben.

Der Geschäftsanteil der GmbH (siehe unten Rdn 160) geht jedoch auf die Erbengemeinschaft über.

[208] Eingeführt durch das KapCoRiLiG 2000 i.R.d. Umsetzung der GmbH- & Co.-Richtlinie vom 8.11.1990; ABlEG v. 16.11.1990, Nr. L 317/60.

1. Folgen des Erbfalles bei Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG

 

Rz. 127

Erkennbar ist damit bei dem häufig auftretenden Fall der Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG die Erbfolge uneinheitlich und es stellt sich die Frage nach Möglichkeit einen Gleichlauf des erbrechtlichen Schicksals beider Gesellschaftsanteile zu erreichen.

Erfreulich in diesem Zusammenhang ist die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten gem. § 177 HGB n.F. und des Geschäftsanteils des GmbH-Gesellschafters gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, so dass jedenfalls im Regelfall beide Gesellschaftsanteile an die Erben des Gesellschafters und damit an dieselben Personen fallen, falls nicht einer der beiden Gesellschaftsverträge (GmbH oder KG) eine abweichende qualifizierte Nachfolge vorsieht.

Die Frage des Gleichlaufes zwischen beiden Gesellschaften bezieht sich insbesondere auf die Ve...

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Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, gilt im Erbfall Folgendes: Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Der Geschäftsanteil wird auf mehrere Erben entsprechend ihrer Erbquote ...

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