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Entsprechende Verträge unterliegen aber der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Es ist deshalb außerordentlich wichtig, den Verwandtschaftsgrad der Vertragsparteien in der notariellen Urkunde anzugeben. Die Höhe der jeweils anfallenden Steuer basiert auf der der Übertragung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage. Dies hat sich in den vergangenen Jahren aufgrund der Änderung des ErbStG verändert. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass unabhängig von der Bewertung der zu übertragenden Immobilie der Gegenstand der Schenkung und damit deren Wert durch Belastung, etwa Wohnrecht, Nießbrauchsrecht oder sonstige Auflagen, bestimmt wird bzw. bestimmt werden kann.

Die umfangreichen Vergünstigungen beim Erwerb unternehmerischen Vermögens in § 13a und § 13b ErbStG führten zu einem Streit darüber, ob überhaupt und wenn ja inwieweit Betriebsvermögen geschont werden darf, ob also die §§ 13a, 13b ErbStG eine Verfassungswidrigkeit des ErbStG begründen. Vom BFH[34] wurden die Regelungen dem BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das BVerfG hat die Regelungen des ErbStG zur Begünstigung von Betriebsvermögen in weiten Teilen als unvereinbar mit dem GG erklärt.[35] Zum 1.7.2016 sind die deshalb erforderlichen Änderungen des ErbStG in Kraft getreten. Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019. Der Vertrag muss darüber hinaus eine Regelung darüber enthalten, wer die anfallende Steuerbelastung trägt. Sollte dies, wie bei Schenkungen von Eltern zu Kind nicht unüblich, der Schenkende tun, so ist zu berücksichtigen, dass die zu entrichtende Steuer ebenfalls eine Schenkung darstellt und damit die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.

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