Rz. 258

Der Tatbestand der Umgehung ist umstritten. Man mag jedoch folgende Bestandteile isolieren:

Eine umgangene Rechtsfolge bzw. eine Rechtsordnung, die diese Rechtsfolge enthält: z.B. die Regelung des französischen Rechts, dass die Kinder ¾ des Nachlasses als Pflichtteil erhalten.
Eine ergangene Rechtsfolge bzw. eine Rechtsordnung, die diese Rechtsfolge nicht enthält: z.B. das Recht von Mexiko, das grundsätzlich keine Pflichtteile kennt.
Eine Umgehungshandlung: Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Umschichtung oder Verlagerung des Vermögens etc.
Die Umgehungsabsicht (Erforderlichkeit umstritten).
Die Anwendung der ergangenen Norm erscheint als "unangemessene Rechtsfolge", obwohl formell die Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit vorliegen. Dieser letzte Punkt ist am schwierigsten zu beurteilen, da er eine Wertung verlangt.

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