Rz. 23

Eine weitere erbrechtliche Kollisionsnorm enthält Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958.[16] Die Bestimmung lautet:

 

Art. 28

Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind.

 

Rz. 24

Zwar ist die Sowjetunion am 1.1.1992 untergegangen. Die Russische Föderation hat jedoch durch Note vom 24.12.1991 die völkerrechtlichen Verträge der früheren Sowjetunion übernommen.[17] Die meisten Nachfolgestaaten der UdSSR, nämlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland, haben sich dem angeschlossen.[18] Der Konsularvertrag mit seiner erbrechtlichen Kollisionsnorm gilt daher im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesen Staaten fort. Für in Deutschland wie auch in jenen Staaten belegenen unbeweglichen Nachlass gilt also das jeweilige Belegenheitsrecht. Im Übrigen bleibt es für Deutschland bei der Verweisung durch Art. 21 EUErbVO auf das am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht bzw. bei Rechtswahl i.S.v. Art. 22 EUErbVO auf das Heimatrecht des Erblassers. Die drei baltischen Staaten, die sich nicht als Nachfolger der UdSSR sehen, haben keine Weiteranwendung vereinbart. Insoweit bleibt also Art. 25 EGBGB anwendbar.[19]

 

Rz. 25

Gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EUErbVO bleiben bilaterale Abkommen eines Mitgliedstaates mit einem Drittstaat auf dem Bereich des Erbrechts auch nach dem Anwendungsstichtag für die EUErbVO weiterhin in Kraft. Für die Vererbung in Deutschland belegener Immobilien eines Staatsangehörigen eines Nachfolgestaates der Sowjetunion sowie für die in einem entsprechenden Nachfolgestaat belegenen Immobilien deutscher Erblasser gelten daher die Regeln des Konsularvertrages auch über den 17.8.2015 hinaus.

[15] Dazu Süß, Der Vorbehalt zugunsten bilateraler Abkommen mit Drittstaaten, in: Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, S. 181.
[16] BGBl 1959 II, S. 33.
[17] Bekanntmachung in BGBl II 1992, S. 1016.
[18] Einzelnachweise bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 18. Aufl. 2016, Nr. 35 Anm. 1.
[19] Nach Staudinger/Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 193 ist die Rechtslage insoweit unsicher. Weiter ausgenommen ist Turkmenistan.

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