Rz. 252

Ein Umzug bzw. Auswandern in einen anderen, pflichtteilsfreundlichen Staat kann gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO zur Pflichtteilsminderung führen. Voraussetzung ist freilich, dass tatsächlich der Lebensmittelpunkt i.S.d. Erwägungsgründe 23, 24 der EUErbVO verlegt wird, der gewöhnliche Aufenthalt im Inland vollständig aufgegeben wird und auch eine "engere Verbindung" i.S.v. Art. 21 Abs. 2 EUErbVO nicht bestehen bleibt. Dies mag wegen der noch unklaren Konturen des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. EUErbVO schwierig sicherzustellen sein. Das gilt besonders für ältere Menschen, die bestehende Beziehungen ungern vollständig kappen und länger brauchen, um sich in einer neuen Umgebung zu integrieren. Diese Methode dürfte aber immer dann eine Option sein, wenn der Erblasser zu dem pflichtteilsfreundlichen Staat bereits persönliche konkrete Beziehungen hat, so dass der Umzug nicht "künstlich" bzw. ausschließlich aus pflichtteilsrechtlichen Gründen vollzogen erscheint.

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