_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr. _________________________
Schaden vom _________________________
Ihr VN: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf die im Betreff genannte RS-Sache.
Zu Unrecht bringen Sie in dieser Sache die Selbstbeteiligung erneut in Abzug. Diese wurde bereits in den Akten _________________________, Ihr Aktenzeichen _________________________, berücksichtigt.
Soweit Sie sich wegen des mehrfachen Abzugs der Selbstbeteiligung auf die ARB beziehen, rechtfertigen diese den mehrfachen Abzug nicht.
Die Klausel des § 5 Abs. 3 c ARB ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH, Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 88/13). Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (BGH, Urt. v. 8.5.2013 – IV ZR 84/12).
Der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird die Klausel so verstehen, dass die Selbstbeteiligung mehrfach anfällt, wenn verschiedene Leistungsarten aus verschiedenen Lebenssachverhalten betroffen sind. Wenn jedoch, wie vorliegend, aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt wie einem Unfall mehrere Leistungsarten betroffen sind, wird der durchschnittliche VN davon ausgehen, dass alle Tätigkeiten des von ihm beauftragten Anwalts, für die Deckung besteht, auch mit einer Selbstbeteiligung erledigt sind. Denn der mehrfache Anfall der Selbstbeteiligung soll aus seiner und aus Sicht des Versicherers nur dazu dienen, dass der VN nicht wegen jeder verschiedenartigen Kleinigkeit zum Anwalt geht, weshalb er mit der Selbstbeteiligung belastet wird.
So liegt der Fall vorliegend aber nicht.
Ihr VN kam einzig und allein wegen des Unfalls. Er kann und muss nicht wissen, dass dieser einheitliche Lebenssachverhalt von den ARB künstlich in verschiedene Leistungsbereiche aufgespalten wird und die Selbstbeteiligung mehrfach anfällt.
Zudem schuldet Ihr Haus aus einem Lebenssachverhalt die Maximaldeckungssumme nur einmal, und zwar für alle Fälle, die aus dem Versicherungsfall – dem Unfall – entstehen. Wäre Ihre Auffassung zutreffend, schuldete Ihr Haus auch in jeder Leistungsart jeweils die Höchstdeckungssumme. Dergestalt sind die Prämien aber nicht kalkuliert.
Zur Vermeidung der Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel durch die Gerichte wurden die ARB zwischenzeitlich geändert. Die ARB 2012, 3.3.4 lauten:
"Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab".
Auch diese Änderung der ARB bestätigt daher die hiesige Auffassung.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)