Rz. 579
In nahezu allen US-Staaten, in denen der common law-Güterstand der Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist, erhält der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein Wahlrecht: Er kann das Testament insgesamt akzeptieren oder aber die zu seinen Gunsten getroffenen testamentarischen Vermächtnisse zurückweisen (to elect against the will) und einen ihm zustehenden Anspruch auf einen gesetzlich fixierten Anteil am Nachlass (forced heirship) geltend machen (elective share). Dieser Anteil ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich bestimmt. Üblicherweise beträgt er zwischen einem Drittel und der Hälfte des Nachlasses. In einigen Staaten ist die Quote davon abhängig, ob der Erblasser Abkömmlinge hinterließ. Der UPC enthält eine nach Ehedauer gestaffelte Skala, so dass der Ehegatte erst nach fünfzehn Ehejahren die volle Quote von ein Halb erhält (siehe Rdn 593). Für die gerichtliche Geltendmachung des Wahlrechts ist eine sehr kurze Frist bestimmt, zumeist ein Jahr, bisweilen aber noch weniger.
Rz. 580
Vielfältige Regeln existieren in einigen Staaten zum Schutz des elective share gegen Aushöhlung durch den Erblasser. So könnte dieser das Wahlrecht leicht durch Zuwendungen unter Lebenden entwerten. Dazu ist es in den USA nicht einmal erforderlich, Nachlassgegenstände durch Schenkung endgültig wegzugeben. Sie könnten dem Nachlass schon dadurch entzogen werden, dass sie in einen inter vivos trust eingebracht werden, der widerruflich ausgestaltet ist und damit dem Erblasser bis zu seinem Ableben ermöglicht, die Nutzungen für sich zu ziehen, Vermögen zu entnehmen bzw. weiteres Vermögen einzubringen und die nach seinem Tod begünstigten Personen jederzeit auszutauschen. Das trust-Vermögen und die Rechte hieran werden nach dem Tod des Errichters nicht Bestandteil des Nachlasses, sondern gehen außerhalb des Nachlassverfahrens auf die benannten Begünstigten über (non-probate estate). Gleiches kann im Wege des Erwerbs von Vermögen in Form einer joint tenancy erfolgen, einer Art gesamthänderischen Rechtsinhaberschaft, bei der der Anteil des Verstorbenen mit dessen Tod dem überlebenden Miteigentümer anwächst. Zur Berechnung des elective share wurden in der Rechtsprechung zunächst Regeln entwickelt, wonach derartige Verfügungen als "Scheingeschäfte" (illusory) qualifiziert wurden, damit das betroffene Vermögen als Nachlassbestandteil behandelt werden konnte. Mittlerweile haben der UPC wie auch die Gesetzgeber einiger Staaten hier eine Nachlassergänzung (augmented estate) geschaffen. Aufgrund dieser Regeln werden das vom Erblasser innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. zwei Jahre) vor seinem Tod verschenkte Vermögen, der Anteil des Erblassers an einer joint tenancy, Bankguthaben, die im Todesfall Dritten auszuzahlen sind, und Verfügungen, für die sich der Erblasser den Widerruf oder die Erträge bis zu seinem Tod vorbehalten hat, bei der Berechnung des elective share als Nachlassbestandteil behandelt. Allerdings bestehen immer noch Schlupflöcher. Dies gilt vor allem für Lebensversicherungen zugunsten Dritter, die nicht in allen Staaten zum augmented estate gerechnet werden.
Rz. 581
In den community property states wird der überlebende Ehegatte auf güterrechtlicher Ebene dadurch abgesichert, dass er die Hälfte der ehelichen Errungenschaft erhält. Daher finden sich in diesen Rechtsordnungen keine elective rights. Eine besondere Härte bedeutet das für den überlebenden Ehegatten dann, wenn die Eheleute – z.B. wegen eines Umzugs innerhalb der USA – die profitabelste Zeit der Ehe im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben und erst im Alter in einen Staat mit Gütergemeinschaft gewechselt sind. Denn dann ist kaum eheliches Gesamtgut vorhanden, an dem der wirtschaftlich schwächere Ehegatte auf güterrechtlichem Wege beteiligt ist. Das elective right, das ihn in solchen Fällen auf erbrechtlichem Wege absichern soll, entsteht aber mangels Anwendbarkeit des Erbrechts eines common law state nicht. Die Gesetze vieler community property states begegnen diesem Problem durch eine Fiktion: Die einem der Ehegatten allein gehörenden Gegenstände werden als eheliches Gesamtgut behandelt, wenn sie bei Geltung der Errungenschaftsgemeinschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs Gesamtgut geworden wären (quasi community property). Im Ergebnis führt das zur rückwirkenden Geltung der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn der Erblasser mit domicile in einem community property state verstirbt.
Rz. 582
Für den Erblasser bedeutet die güterrechtliche Beteiligung des Ehegatten an der Errungenschaft ein erhebliches Hindernis für letztwillige Verfügungen. Hat er z.B. während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut bzw. erworben, handelt es sich hierbei um eheliches Gesamtgut, so dass der Ehegatte hieran einen hälftigen Anteil hält. Der Erblasser kann dann über das Unternehmen z.B. testamentarisch nicht zugunsten eines zur Fortführung geeigneten Abkömmlings verfügen oder den abschließenden Erwerb des Vermögens durch die gemeinsamen Ki...