Rz. 89
Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préciput, Art. 1515 c.c.). Das préciput gilt kraft Gesetzes (Art. 1516 c.c.) nicht als Schenkung, sondern als entgeltliche güterrechtliche Vereinbarung. Daher kann der Überlebende dem Gesamtgut zunächst das préciput entnehmen, also z.B. ein Haus, ein Unternehmen, den Hausrat oder einen bestimmten Betrag des Geld- und Anlagevermögens, und hat nur den Rest den Erben zu überlassen.
Rz. 90
Im gesetzlichen Güterstand, aber auch bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (communauté universelle) oder der Fahrnisgemeinschaft (communauté des meubles et acquêts) ist das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute hälftig zu teilen, soweit es sich nicht um Vorbehaltsgut handelt. Die Eheleute können aber für den Fall des Versterbens eines von ihnen zugunsten des jeweils Überlebenden eine ungleiche Teilung des Gesamtgutes (stipulations de parts inégales) vorsehen oder gar, dass der Überlebende das volle Gesamtgut erhält (clause d’attribution intégrale, Art. 1524 c.c.). Auch diese Vereinbarung gilt nicht als Schenkung, Art. 1527 Abs. 1 c.c.
Rz. 91
Da beide Formen dieser Begünstigung des überlebenden Ehegatten (avantages matrimoniaux) gesetzlich nicht als unentgeltliche Zuwendung, sondern als entgeltliches güterrechtliches Geschäft qualifiziert werden, unterliegen sie nicht der Herabsetzungsklage durch die Abkömmlinge. Vielmehr sind sie nach französischem Recht pflichtteilsfest. Eine Ausnahme gilt allein für den Fall, dass nicht gemeinschaftliche Kinder des Erblassers (also Stiefkinder des überlebenden Ehegatten) vorhanden sind. Aus deren Sicht würden die avantages matrimoniaux nicht lediglich dazu führen, dass der Erwerb des Vermögens durch sie bis zum Tod des überlebenden Ehegatten aufgeschoben ist, wie es bei gemeinschaftlichen Kindern der Fall wäre. Vielmehr würde ihnen das Vermögen des verstorbenen Elternteils endgültig entzogen, da sie den überlebenden Elternteil voraussichtlich nicht beerben werden. Art. 1527 Abs. 2 c.c. stellt daher in diesem Fall das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge in Bezug auf den die disponible Quote übersteigenden Wert der Zuwendung wieder her. Dieses Recht steht dann auch den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu. Der durch die Reform vom 23.6.2006 neu eingeführte Art. 1527 Abs. 3 c.c. lässt es aber zu, dass die Stiefkinder durch "vorweggenommene Ausschlagung" gem. Art. 929 c.c., also quasi durch einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht, zu Lebzeiten des Erblassers auf die Herabsetzung des pflichtteilsverletzenden Teils der Zuwendung verzichten.