I. Internationales Erbrecht
Rz. 448
Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle bestimmt sich das Erbrecht nach den Regeln der EuErbVO. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt seit dem 25.6.1991 und geht gem. Art. 75 EuErbVO dem Art. 27 EuErbVO vor.
Für die vor dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ergibt sich aus slowenischer Sicht aus Art. 32 des slowenischen IPRG von 1999 das Heimatrecht des Erblassers als Erbstatut.
II. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 449
Gem. Art. 11 Abs. 1 ErbG erben Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Bedürftigkeit eines Miterben kann dessen Anteil zu Lasten der Miterben erhöht werden. Dem überlebenden Ehegatten kann bei Bedürftigkeit sogar der gesamte Nachlass zugewiesen werden, Art. 13, 23 ErbG. Der überlebende Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat ein Erbrecht, das sich auf den Anteil des Verstorbenen an der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft beschränkt.
III. Pflichtteilsrecht
Rz. 450
Der Pflichtteil steht gem. Art. 25 Abs. 1 ErbG den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten, in zweiter Ordnung auch den Eltern zu. Dem Ehegatten gleichgestellt ist gem. Art. 10 ErbG der Partner aus einer länger andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen – aber auch gleichen – Geschlechts. Das Gleiche gilt für den Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Das Erbrecht des Ehegatten dagegen entfällt bereits dann, wenn die Ehe nur noch formal besteht, die tatsächliche Lebensgemeinschaft aber bereits beendet war. Die Großeltern und Geschwister des Erblassers sind sog. relative Pflichterben (siehe Rdn 451). Der Pflichtteil ist gem. Art. 27 ErbG echtes Noterbrecht und beläuft sich für die Nachkommen, den Ehegatten, den nichtehelichen Lebensgefährten und den eingetragenen Lebenspartner jeweils auf die Hälfte, für die anderen Personen auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils.
Rz. 451
Die Großeltern und die Geschwister des Erblassers haben kein absolutes Pflichtteilsrecht. Wären sie aber zur gesetzlichen Erbfolge berufen und verfügen sie nicht über ausreichende Mittel, um sich selbst zu versorgen (relative Pflichtteilsberechtigung), so können sie einen Pflichtteil in Höhe von einem Drittel des gesetzlichen Erbteils geltend machen (Art. 25 Abs. 2 ErbG).
Rz. 452
Einem überschuldeten oder verschwenderischen Abkömmling kann der Pflichtteil entzogen werden, indem der Erblasser die entsprechende Erbquote einzelnen seiner Abkömmlinge zuwendet, die minderjährig oder unterhaltsbedürftig sind.
Rz. 453
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich, Art. 104 ErbG. Allerdings kann ein Abkömmling durch Vertrag mit dem Erblasser schon zu Lebzeiten des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft erklären, Art. 137 Abs. 2 ErbG. Diese Ausschlagung ist unwiderruflich, Art. 138 ErbG.