Rz. 172
Bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Ehegatte an erster Stelle. Ihm rechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership. Sie erhalten nach Sect. 8 Succession (Scotland) Act 1964 folgende Positionen (prior rights):
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Das Familienheim (dwelling house) bzw. die Rechte des Verstorbenen hieran, sofern der Wert des im Nachlass befindlichen Anteils abzüglich der Hypothekenbelastungen etc. nicht 473.000 £ übersteigt. Liegt der Wert höher, erhält der überlebende Ehegatten den Betrag von 473.000 £ in bar; |
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Einrichtungsgegenstände (furniture and plenishing) aus dem Nachlass bis zu einem Höchstbetrag von 29.000 £; |
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einen Geldbetrag i.H.v. 50.000 £, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt. Hinterlässt er keine Abkömmlinge, erhöht sich der Betrag auf 89.000 £. Vermächtnisse und Schenkungen von Todes wegen sind anzurechnen. Der Betrag ist vom Erbfall bis zur Auszahlung zu verzinsen – zu einem regelmäßig angepassten Zinsfuß; |
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von dem Rest erhält der Ehegatte eine Quote von ⅓ (neben Abkömmlingen) bzw. ½ (neben Verwandten des Erblassers der zweiten Ordnung; siehe Rdn 174). Sind keine Verwandten der ersten beiden Ordnungen vorhanden, so wird er gesetzlicher Alleinerbe. |
Rz. 173
Der Ehegatte bzw. der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership erhält also auch neben Abkömmlingen des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge u.U. Nachlass im Wert von mindestens 552.000 £. Bei kleineren Nachlässen ist er somit häufig Alleinerbe.
Rz. 174
Der Rest des Nachlasses (free estate) wird in folgenden Erbordnungen vererbt:
1. |
Die Kinder des Erblassers. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge. Adoptierte und uneheliche Abkömmlinge sind seit 1986 vollständig ehelichen gleichgestellt; |
2. |
die Eltern und die Geschwister des Erblassers, jeweils zur Hälfte. Sind nur Eltern oder nur Geschwister vorhanden, fällt ihnen der gesamte Nachlass zu. Vollbürtige gehen halbbürtigen Geschwistern im Rang vor; |
3. |
der Ehegatte bzw. der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership; |
4. |
Onkel und Tanten nach Köpfen; |
5. |
Großeltern nach Köpfen; |
6. |
weitere Vorfahren und deren Geschwister. |
Rz. 175
Daneben haben seit 2006 auch nichteheliche Lebensgefährten die Möglichkeit auf eine Beteiligung am Nachlass. Vorausgesetzt, dass der verstorbene Lebensgefährte sein domicile in Schottland hatte, kann der überlebende Lebenspartner, der mit dem Erblasser wie in einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (civil partnership) zusammengelebt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls bei Gericht die Zuweisung eines bestimmten Geldbetrages oder bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass beantragen. Die Zuweisung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Obergrenze liegt bei dem gesetzlichen Erbteil eines Ehegatten.